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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Immobilien

Institutionelle Begünstigte können für ihre offiziellen Zwecke Immobilien in der Schweiz erwerben. Für den Erwerb von Immobilien durch einen institutionellen Begünstigten bedarf es einer Verfügung des EDA (Direktion für Völkerrecht, DV). Beim Erwerb von Immobilien durch Mitarbeitende von diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen bestehen verschiedene Arten des Immobilienerwerbs.

Ein modernes, weisses Haus mit einer Terrasse und einem Garten.

Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke durch den Entsendestaat

Der Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte, (d. h. Staaten für ihre diplomatische Missionen und konsularische Berufsvertretungen) wird geregelt in:

  • Kapitel 3 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) und
  • Kapitel 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG).

Für den Erwerb von Grundstücken durch einen institutionellen Begünstigten bedarf es einer Verfügung des EDA (Direktion für Völkerrecht, DV). Die DV klärt nach Anhörung des betroffenen Kantons ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter ist und ob der Erwerb dienstlichen Zwecken dient. Ausserdem muss der Erwerb unter Berücksichtigung der zuvor vom institutionellen Begünstigten erworbenen Grundstück bedarfsgerecht sein, und es müssen die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden vorliegen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstechnischen Bewilligungen.

Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen.

Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt und bedürfen ebenfalls einer Bewilligung des EDA. Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden.

Jeder Erwerbsantrag eines Staates muss an das EDA gerichtet werden (Direktion für Völkerrecht, Bundeshaus Nord, Kochergasse 10, 3003 Bern). Eine Kopie des Gesuchs ist an die zuständige kantonale Behörde zu senden (z. B. für Bern an Beco Berner Wirtschaft, Marktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern).

Erwerb von Immobilien durch Mitarbeitende von diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen

Für Inhaberinnen und Inhaber einer Legitimationskarte des EDA gibt es drei verschiedene Arten des Immobilienerwerbs:

  • Eingeschränkter Erwerb für Käuferinnen und Käufer, die keinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder fünf Jahren, je nach Staatsangehörigkeit, nachweisen können.
  • Uneingeschränkter Erwerb für Käuferinnen und Käufer, die einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder fünf Jahren, je nach Staatsangehörigkeit, nachweisen können.
  • Uneingeschränkter Erwerb für Käuferinnen und Käufer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

Kontakt

Privilegien und Immunitäten
Staatssekretariat STS-EDA
Effingerstrasse 27
3003 Bern