Jeder Schengen-Staat kann diesen Mechanismus zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittstaaten bei der Europäischen Kommission geltend machen. Bei ihrem Entscheid stützt sich die Kommission auf die Anzahl der betroffenen Staaten, sowie die Auswirkungen auf die Migrationssituation im gesamten Schengen-Raum. Falls dies gerechtfertigt ist, kann die Kommission als äusserste Massnahme die Wiedereinführung einer definitiven Visumspflicht für einen Drittstaat vorschlagen.
Aufgrund ihrer Beteiligung am Schengen-Übereinkommen verfolgt die Schweiz in Bezug auf die Visumserteilung die gleiche Politik wie die europäischen Staaten. Die Schweiz befürwortet das System der Visumsbefreiung, erachtet Massnahmen zur Bekämpfung möglicher Missbräuche aber dennoch als notwendig. Sie hat sich deshalb im Rahmen ihrer Mitsprachemöglichkeiten unter der Schengen-Assoziierung aktiv an der Ausarbeitung dieser Weiterentwicklung beteiligt und hat diese unterstützt. Der neue Mechanismus sollte jedoch zurückhaltend und nur als äusserste Massnahme angewendet werden.
Gegenseitigkeit
Die Reform der gemeinsamen Visumspolitik beinhaltet auch eine Stärkung des Gegenseitigkeitsmechanismus. Nach diesem Prinzip muss ein Drittstaat, der von der Visumspflicht befreit ist, den Bürgerinnen und Bürgern des Schengen-Raums die gleiche Behandlung zukommen lassen. Damit bietet sich neu auch in diesem Fall die Möglichkeit einer temporären Wiedereinführung der Visumspflicht für den betroffenen Drittstaat.
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