Schweizer Unternehmen sollen so viele Arbeitskräfte wie möglich in der Schweiz rekrutieren. Trotzdem ist die Schweizer Wirtschaft auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Darum sollen ergänzend zur Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA auch im kommenden Jahr die benötigten Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU rekrutiert werden können. Der Entscheid des Bundesrates, die Höchstzahlen für das Jahr 2020 unverändert auf dem Niveau von 2019 weiterzuführen, erfolgte unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Bedarfs sowie der aktuellen Beanspruchung der Kontingente 2019 und nach erfolgter Anhörung von Kantonen und Sozialpartnern. Dadurch wird dem Bedürfnis der Wirtschaft nach Kontinuität und Stabilität Rechnung getragen.
Im kommenden Jahr sollen wiederum 8500 Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden können: 4500 mit Aufenthaltsbewilligungen B und deren 4000 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L.
Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA
Der Bundesrat hat auch die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU-/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr festgelegt. Die Höchstzahlen bleiben unverändert. Im Jahr 2020 werden somit 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Dabei soll die quartalsweise Vergabe beibehalten werden.
Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige
Im Einklang mit seiner "Mind-the-Gap"-Strategie hat der Bundesrat für den Fall eines No-Deal-Brexit auch die separaten Höchstzahlen für erwerbstätige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs festgelegt. Sollte es im kommenden Jahr zu einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kommen, könnten insgesamt 3500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich von der Schweizer Wirtschaft rekrutiert werden: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L).
Die separaten Kontingente sollen die Folgen eines möglichen abrupten Wechsels britischer Staatsangehöriger von Freizügigkeitsberechtigten zu Drittstaatsangehörigen für Wirtschaft und Kantone mindern. Die Kontingentierung kommt nur bei einem ungeordneten Brexit zum Tragen. Verlässt das UK die EU mit dem ausgehandelten Austrittsvertrag, gilt während der vereinbarten Übergangsperiode zwischen der Schweiz und dem UK weiterhin das Freizügigkeitsabkommen.
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