Eine Gleichbehandlung war bereits das Ziel der Botschaft des Bundesrates zur Schaffung des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Demnach sollte die im Freizügigkeitsabkommen geltende Regelung beim Familiennachzug grundsätzlich auch für Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischen Familienangehörigen gelten. Die heute unterschiedlichen Regelungen haben sich aus Grundsatzentscheiden des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichts zur Personenfreizügigkeit ergeben.
Mit dem Ziel, die Gleichbehandlung beim Familiennachzug zu verbessern, hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats eine Gesetzesänderung ausgearbeitet. Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen den Nachzug der Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie die Verwandten in absteigender Linie von 18 bis 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird.
Neu soll in diesen Fällen nicht mehr vorausgesetzt werden, dass sie bereits im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Zudem soll die bestehende Frist für den Nachzug aufgehoben werden. Die Pflicht zum Zusammenwohnen der Familienangehörigen soll durch die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung abgelöst werden.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung soll jedoch mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden können. Auch müssen die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel nachgewiesen werden.
Mit seiner Stellungnahme beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Vorlage einzutreten, vor dem Entscheid jedoch zusätzliche Abklärungen zu treffen. So soll das Parlament bei der Behandlung des Gesetzesentwurfs die Frage der Verfassungsmässigkeit prüfen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Artikel 121a BV. Zudem sollen die relevanten Statistiken auch der für den Familiennachzug zuständigen kantonalen Behörden berücksichtigt werden.
Stellungnahme des Bundesrates(pdf, 186kb)
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement