Bundesrat verabschiedet Botschaft zur verstärkten Teilnahme der Schweiz am europäischen Strassentransportmarkt

Medienmitteilung, 04.09.2013

Bern - Künftig sollen auch Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 bis 6 Tonnen einer Lizenzpflicht unterstehen. Diese Erweiterung betrifft primär Kleinlastwagen und Lieferwagen mit Anhängern. Zudem werden Strafbestimmungen im Strassentransport an das EU-Recht angeglichen. Der Bundesrat hat die Änderungen beschlossen, damit inländische und europäische Strassentransportunternehmen weiterhin ungehindert in der Schweiz und Europa fahren können. Der Bundesrat hat heute die Botschaft dazu ans Parlament überwiesen.

Seit das Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union (EU) in Kraft ist, wendet die Schweiz bei der Zulassung von Strassentransportunternehmen sowie bei Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften an wie die EU. Die EU hat inzwischen verschiedene Regelungen überarbeitet. Damit die Schweiz weiterhin voll am europäischen Strassenverkehrsmarkt teilnehmen kann und für alle in der Schweiz und der EU tätigen Transportunternehmen die gleichen Vorschriften gelten, hat der Bundesrat beschlossen, die Schweizer Bestimmungen mit jenen der EU in Übereinstimmung zu bringen. Dazu hat er heute die Botschaft mit den Gesetzesänderungen verabschiedet.

Die wichtigste Änderung betrifft die Lizenzpflicht. Neu müssen Strassentransportunternehmen für sämtliche Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen eine Lizenz beantragen. Bisher galt in der Schweiz die Lizenzpflicht ab 6 Tonnen. Die Änderung gewährleistet, dass alle Strassentransportunternehmen, welche gewerbliche Transporte durchführen, gleich behandelt werden. Fahrzeuge, welche dem Werkverkehr, der Postzustellung und der Beförderung von Medikamenten oder medizinischem Gerät dienen, bleiben von der Lizenzpflicht ausgenommen.

Für die Zulassungsbewilligungen und die Verstösse wird ein elektronisches Register eingeführt. Zudem wird analog zur EU auch in der Schweiz die Funktion eines Verkehrsleiters geschaffen. Dieser Mitarbeiter des Strassentransportunternehmens, welcher die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, ist verantwortlich für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transporttätigkeiten - insbesondere Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente, Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste, Prüfung der Sicherheitsverfahren. Die Kabotage-Regelungen (als Kabotage wird das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Transportunternehmen bezeichnet) bleiben unverändert.

Der Bundesrat schlägt dem Parlament zudem vor, gewisse Strafbestimmungen anzupassen: Strassentransporteure, die vorsätzlich ohne Bewilligung tätig sind, sollen mit einer Busse bis maximal 100'000 Franken bestraft werden können, statt wie bisher mit 10'000 Franken. Die Erhöhung ist notwendig, damit eine Abschreckung erzielt und verhindert werden kann, dass Bussen bewusst in Kauf genommen werden.

Mit der Botschaft werden überdies Bestimmungen in den Gesetzen über den öffentlichen Verkehr aktualisiert. So wird eine explizite Rechtsgrundlage für ein Register von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis geschaffen und die Nebennutzung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge geregelt.

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