Aufbewahrung von Belegen zu Ursprungsnachweisen neu geregelt

Medienmitteilung, 07.03.2014

Bern - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine Änderung der Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen gutgeheissen. Neu gilt die Aufbewahrungsfrist für Belege zu Ursprungsnachweisen im Rahmen der Freihandelsabkommen auch für inländische Lieferantenerklärungen. Die Änderung tritt per 1. April 2014 in Kraft.

Belege zu den Angaben auf den Ursprungsnachweisen müssen nach geltendem Recht während mindestens dreier Jahre aufbewahrt werden. Je nach Freihandelsabkommen kann die Frist aber auch länger sein. Bisher war eine längere Aufbewahrungsfrist für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen rechtlich nicht geregelt. Mit der Anpassung der Verordnung müssen auch solche Belege gemäss den Fristen des jeweiligen Freihandelsabkommens aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungsfrist auch für Lieferungen im Inland mit Lieferantenerklärungen gilt.

Die Anpassung war nötig, damit die Eidgenössische Zollverwaltung Überprüfungen im Ursprungsbereich lückenlos vornehmen kann. 

Dateianhänge:

Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (pdf, 27kb)

Adresse für Rückfragen:

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Sektion Ursprung und Textilien, Oberzolldirektion
Tel. 031 322 65 38, stefan.meinigg@ezv.admin.ch

Herausgeber:

Der Bundesrat
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