Das Schweizer Bürgerrecht verleiht dem Inhaber insbesondere Rechte und Pflichten der politischen Mitwirkung sowie das Recht, jederzeit in die Schweiz zugelassen zu werden und dort bleiben zu können.
Weitere landesrechtliche Grundlagen
Das Schweizer Bürgerrecht kann eine Person mit Wohnsitz im Ausland erwerben durch:
- Geburt (väterliche oder mütterliche Abstammung)
- Adoption als minderjähriges Kind durch Schweizer Bürger)
- Einbürgerung im erleichterten Verfahren
- Wiedererwerb des Bürgerrechts
Die erleichterte Einbürgerung
Eine Person mit Wohnsitz im Ausland kann über die zuständige Vertretung den Antrag auf Einbürgerung im erleichterten Verfahren stellen. Dieses Verfahren wird insbesondere angewendet auf:
- Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht haben
- Ausländische Ehegattinnen oder Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers, der oder die im Ausland lebt. Für registrierte gleichgeschlechtliche Partner ist die Einbürgerung bei Wohnsitz im Ausland nicht möglich.
Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden oder dieses verwirkt haben, können die Wiedereinbürgerung beantragen. Diese ist nur bezogen auf das Bürgerrecht möglich, das beim Bewerber selbst bestanden hatte.
Die Einbürgerung im erleichterten Verfahren wie auch die Wiedereinbürgerung setzen voraus, dass die antragstellende Person mit der Schweiz eng verbunden ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund alleine zuständig. Anträge sind bei der zuständigen Vertretung stellen.
Verlust und Entlassung aus dem Bürgerrecht
Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils muss spätestens bei Vollendung des 22. Altersjahrs bei einer schweizerischen Behörde (z.B. der Vertretung des jeweiligen Landes) gemeldet sein oder seinen Willen zur Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts erklärt haben (Optionsrecht). Andernfalls verwirkt diese Person das bei Geburt erworbene Bürgerrecht.
Schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können die Entlassung aus dem Bürgerrecht beantragen, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Anträge sind bei der zuständigen Vertretung zu stellen.
Militärdienstpflicht
Die Schweiz kennt die allgemeine Wehrpflicht (Militär- oder ziviler Ersatzdienst). Schweizerbürger, die in der Schweiz wohnen, sind ab dem Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
Schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen und arbeiten, sind in Friedenszeiten von der Militärdienstpflicht befreit. Sie können freiwillig Militärdienst leisten.
Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, die militärische Pflichten in ihrem andern Heimatstaat erfüllt haben, sind nach schweizerischem Recht von der Militärdienstpflicht befreit.
Schweizer Staatsangehörige, deren Wohnsitz und Arbeitsort sich im Ausland befindet, können sich freiwillig zur Rekrutierung zwecks Absolvierung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten melden.
Militärdienstpflicht von Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger
Der Wohnsitz einer Schweizerin oder eines Schweizer mit weiteren Staatsangehörigkeiten bestimmt den Umfang der militärdienstlichen Verpflichtung:
- Wohnt sie oder er in der Schweiz, ist die Militärdienstpflicht umfassend.
- Wohnt und arbeitet sie oder er im Ausland, befreit die Schweiz sie oder ihn von der persönlichen Leistung des Militärdienstes, wenn sie oder er in ihrem anderen Heimatstaat militärische Pflichten (Militärdienst oder finanzielle Ersatzleistung) erfüllt hat. Sie schulden dem Bund hingegen die Wehrpflichtersatzabgabe.
Sozialversicherungen und Schweizerinnen und Schweizer im Ausland
Prinzipiell sind den Versicherungen der schweizerischen Sozialvorsorge die Personen unterstellt, deren Wohnsitz in der Schweiz liegt und/oder die in der Schweiz erwerbstätig sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen die Versicherungen dem Einschluss bzw. den Beitritt bestimmter Personenkreise mit Wohnsitz im Ausland offen.
Die zuständige Vertretung macht auf Anfrage Angaben zu den Sozialversicherungen für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland.
Das Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen, FZA) und der EU vom 21. Juni 1999, dem sich die Staaten der EFTA angeschlossen haben, regelt in Ergänzung zur Personenfreizügigkeit die Koordination der nationalen Systeme der Sozialversicherung in den Zweigen Alter, Invalidität, Tod, Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Arbeitslosigkeit, hingegen nicht die Systeme der Sozialhilfe.
Die Bestimmungen des FZA gelten für die auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien wohnhaften Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Kranken- und Unfallversicherung
Der Kranken und Unfallversicherung obligatorisch unterstellt sind grundsätzlich die Personen, die in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise erwerbstätig sind. In der Regel liegt es in der Eigenverantwortung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, sich um einen angemessenen privaten Versicherungsschutz zu kümmern.
Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen
Links
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Verordnung über das militärische Kontrollwesen
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung