Militärdienst

Militärdienst für Schweizer Bürger und Doppelbürger

Schweizer Doppelbürger, die im anderen Heimatstaat ihre Wehrpflicht bereits erfüllt haben, werden grundsätzlich nicht in die Schweizer Armee aufgenommen.

Auslandschweizer, die freiwillig die Rekrutenschule absolvieren wollen, werden nur unter den folgenden Bedingungen ausgehoben:

  • die Altersgrenze für die Aushebung ist nicht überschritten (Aushebung nur bis zum Ende des 24. Altersjahrs);

  • der Interessent ist nicht auch Bürger seines Wohnsitzstaates (unter Vorbehalt allfälliger bilateraler Vereinbarungen über den Militärdienst von Doppelbürgern);

  • er verfügt über ausreichende Kenntnisse einer der schweizerischen Landessprachen und

  • ist nicht wegen einer schweren Straftat verurteilt worden;

  • er unterzieht sich einer Personensicherheitsprüfung. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz MG, SR 510.10) und die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) wird bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt, wenn dies für die Funktion erforderlich ist. Gleichzeitig wird überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen. Bei der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen (PSP VBS) in Bern ist ein Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates im Original und versehen mit einer entsprechenden Beglaubigung/Apostille einzureichen. Sicherheitsprüfungen dürfen nur durch die zuständigen Stellen eingeleitet werden, d.h. die Amtsstelle Personelles der Armee (Pers A) im Kommando Ausbildung. Das Antragsformular und der Strafregisterauszug sind an diese Amtsstelle zu adressieren.