Sie müssen in der Schweiz oder im Ausland eine öffentliche Urkunde (z. B. ein Gerichtsurteil, eine Verwaltungsverfügung, eine notarielle Urkunde, einen Strafregisterauszug oder einen Auszug aus dem Handelsregister) beibringen. Verwenden Sie eine öffentliche Urkunde in einem anderen Staat als dem Land, in dem sie ausgestellt wurde, muss in der Regel die Herkunft der Urkunde beglaubigt werden.
Weltweit haben zahlreiche Länder ein Abkommen unterzeichnet, das die Beglaubigung öffentlicher Urkunden für deren Verwendung im Ausland vereinfacht: das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung. Es wird oft einfach «Apostille-Übereinkommen» genannt. In dessen Anwendungsbereich wird die Beglaubigung auf ein einziges Verfahren beschränkt: die Anbringung einer Apostille. Der Staat, aus dem die Urkunde stammt, bestimmt jeweils, welche Behörde Apostillen anbringen kann.