Artikel 42 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) sieht vor, dass Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen dürfen, wenn sie:
- einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen oder
- einen gültigen internationalen Führerausweis (nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr [SR 0.741.11] oder nach dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]) besitzen und zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.