Das Auslandschweizergesetz regelt die Rechte und Pflichten von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland leben oder ins Ausland reisen.
Das Auslandschweizergesetz
Das am 1. November 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, kurz Auslandschweizergesetz, erklärt die Eigenverantwortung zum Grundsatz in der Beziehung des Bundes zu den Personen, denen er Rechte garantiert oder Hilfe gewähren kann. Der Bund erwartet, dass jede und jeder bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthalts oder der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland persönliche Verantwortung wahrnimmt, sich risikogerecht verhält und auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern versucht.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger müssen sich bei einer Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) melden, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz (mehr) haben. Ihre Daten werden im Auslandschweizerregister eingetragen. Dieser Eintrag vereinfacht die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen einschliesslich des konsularischen Schutzes.
Beim Wegzug aus der Schweiz muss die Anmeldung innert 90 Tagen nach der Abmeldung bei der Schweizer Wohnsitzgemeinde erfolgen.
Anmeldepflicht
Erwirbt ein Kind durch Geburt oder Adoption das Schweizer Bürgerrecht, muss es der Vertretung bei Vorlegung von offiziellen Urkunden gemeldet werden. Es wird dann ins Auslandschweizerregister eingetragen.
Die Anmeldepflicht einer Person schliesst diejenige der minderjährigen Kinder ein, deren Rechtsvertreterin sie ist. Erreichen diese im Ausland die Volljährigkeit, werden sie von der Vertretung aufgefordert, ihren Eintrag zu bestätigen.
Der Vertretung kann eine Person unter anderem im Register streichen, weil diese den Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, weil sie verstorben ist oder aufgrund von Nachrichtenlosigkeit.
Beabsichtigt eine Schweizerbürgerin oder ein Schweizerbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, sich jeweils für begrenzte Zeit in einem einzelnen Konsularkreis aufzuhalten, z.B. auf einer Weltreise, wird empfohlen, sich bei der ersten Vertretung auf ihrer Route anzumelden.
Wer beim Umzug im Ausland im Konsularkreis einer neuen Vertretung Wohnsitz nimmt, muss lediglich die Adressänderung mitteilen.
Eintrag im Auslandschweizerregister
Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer nach dem ASG gilt, wer sich bei der Vertretung angemeldet hat und im Auslandschweizerregister eingetragen ist. Die Ausübung der politischen Rechte setzt den Registereintrag der Person voraus.
Die Meldung via Vertretung zur Ausübung der politischen Rechte ist ein gesondertes Verfahren. Die stimmfähige Person darf diese Meldung gleichzeitig mit ihrer Anmeldung im Auslandschweizerregister einleiten, kann dies aber auch in jedem anderen Moment tun.
Die Anmeldung zum Eintrag im Auslandschweizerregister bringt folgende Vorteilte mit sich:
- Regelmässige Information über eidgenössische Abstimmungen und Wahlen, Neuerungen im Schweizer Recht sowie über das politische Leben in der Heimat
- Konsularische Dienstleistungen können leichter fristgerecht und effizient erbracht werden.
- Die Vertretung erreicht Sie rascher, sollte je an Ihrem Wohnort eine Krise oder Katastrophe eingetreten sein.
Ausübung der politischen Rechte
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und mündig sind, geniessen die politischen Rechte unabhängig davon, ob sie Wohnsitz in einer Schweizer Gemeinde oder im Ausland haben.
Grundsätze und Modalitäten der Stimmrechtsausübung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sind im Auslandschweizergesetz geregelt. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte
Alle Schweizerinnen und Schweizer üben die politischen Rechte an ihrem politischen Wohnsitz, der Stimmgemeinde, aus. Für die stimmberechtigten Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und bei der Vertretung angemeldet sind, wird die Stimmgemeinde nach den Regeln im Auslandschweizergesetz definitiv bestimmt (bei auswandernden Stimmberechtigten die letzte Wohngemeinde in der Schweiz).
Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können sich jederzeit zur Ausübung der politischen Rechte anmelden, abmelden und wiederanmelden.
Möglichkeiten der Wahl- und Stimmbeteiligung
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben zwei Möglichkeiten, an Nationalratswahlen und Abstimmungen an Nationalratswahlen und Abstimmungen in eidgenössischen Angelegenheiten teilzunehmen:
- Seit 1977 persönlich an der Urne teilnehmen, z.B. während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz
- Seit dem 1. Juli 1992 brieflich vom Ausland her
Sozialhilfe
Im Rahmen der Bestimmung des Auslandschweizergesetzes können bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Sozialhilfe beantragen, auch wenn sie im Ausland leben. Wird die Hilfe gutgesprochen, so gewährt der Bund Sozialhilfeleistung im Ausland oder unterstützt die Rückkehr der bedürftigen Person in die Schweiz.
Bedürftig ist eine Schweizerin oder ein Schweizer, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder Beiträgen von privater Seite oder durch den Aufenthaltsstaat bestreiten können.
Der konsularische Schutz
Das Auslandschweizergesetz (ASG) regelt in Artikel 40, welche juristischen Personen einen ausreichend engen Bezug zur Schweiz aufweisen, damit die Schweiz ihnen konsularischen Schutz gewähren kann. Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
Links
Dokumente
Erläuterungen zur Auslandschweizerverordnung (PDF, 23 Seiten, 145.3 kB, Deutsch)
Erläuterungen zur Gebührenverordnung EDA (PDF, 4 Seiten, 41.7 kB, Deutsch)
Rapporto esplicativo concernente l’ordinanza sugli emolumenti del Dipartimento federale degli affari esteri (Ordinanza sugli emolumenti del DFAE, OEm-DFAE)