Künftig kann der Bund Grenzkantone während eines befristeten Zeitraums finanziell unterstützen, die bei einer ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen kantonale Ausreisezentren zur Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern betreiben. Voraussetzung ist, dass die Personen gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen an einen Nachbarstaat rückübergeben werden können. Zudem wurde eine gesetzliche Grundlage für die kurzfristige Festhaltung in einem solchen Ausreisezentrum geschaffen.
Höhe des Pauschalbetrags
Die revidierte VVWAL definiert, wann eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten vorliegt. Der Bund kann zudem künftig bei einer kurzfristigen Festhaltung in einem kantonalen Ausreisezentrum einen Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag und Person ausrichten.
Eine Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten eines Ausreisezentrums hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Es muss insbesondere eine Ausnahmesituation im Grenzraum vorliegen. Die Finanzierungsbestimmung ist zudem eine «Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass der Bund von einer finanziellen Beteiligung absehen kann, selbst wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Beteiligung gegeben sind. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn der Bund den Kanton auf andere Weise unterstützt. Zum Beispiel indem er mehr Personal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit einsetzt.
Finanzielle Auswirkung
Wenn sich der Bund an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren beteiligt, werden ihm Mehrkosten entstehen. Diese sind jedoch schwierig abzuschätzen.
Derzeit ist erneut eine hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen. Der Kanton Tessin hat ein kantonales Ausreisezentrum in Stabio in Betrieb genommen. Nach der Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen könnte eine finanzielle Unterstützung dieses Ausreisezentrums durch den Bund erfolgen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erläuternder Bericht(pdf, 192kb)
Vorentwurf(pdf, 181kb)
Übersichtliche Darstellung der Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht(pdf, 152kb)
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Der Bundesrat
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement