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Nach der Heirat/Eintragung der Partnerschaft im Ausland
Ihre Heirat oder Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Die ausländischen Behörden informieren die Schweizer Vertretung grundsätzlich nicht über die von Ihnen eingegangene Verbindung. Sie müssen Ihrer Schweizer Vertretung daher die erforderlichen Dokumente vorlegen, damit die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz Ihre Ehe/Partnerschaft in ihrem Register eintragen kann. Ihre Auslandvertretung muss zudem Ihre Zivilstandsänderung im Auslandschweizerregister eintragen. Die Anmeldeverfahren sind kostenlos und können einige Zeit in Anspruch nehmen.
- Original der Trauungs- oder Partnerschaftsurkunde
- Kopie des gültigen Reisepasses des nicht im Auslandschweizerregister eingetragenen Ehegatten/Partners bzw. der nicht im Auslandschweizerregister eingetragenen Ehegattin/Partnerin
- Adresse des Ehepaares oder Partner/innen
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den Zivilstand vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde des verstorbenen Ehegatten / der verstorbenen Ehegattin - Original der Wohnsitzbescheinigung zum Zeitpunkt der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft
- Kopie des ecuadorianischen Passes und Kopie des Personalausweises (Cédula)
- Kopie des schweizerischen Passes des/der schweizerischen Partners/in mit Angabe der Wohnadresse in der Schweiz inklusive E-Mailadresse und Telefonnummer
- Zusatzblatt mit Informationen zu beiden Ehepartnern
- Geschiedene: War der/die ecuadorianische Partner/in vor der Eheschliessung geschieden, muss Scheidungsurteil und Heiratsurkunde mit Randvermerk der scheidung vorgelegt werden, , beide vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Verwitwete: Ist der/die frühere Partner/Partnerin verstorben, muss dessen/deren Todesurkunde vorgelegt werden, vom Aussenministerium (Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana) mit Apostille beglaubigt
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung folgende Dokumente und Informationen zukommen:
Für ausländische Ehegatten/Ehegattinnen und Partner/innen:
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Alle ausländischen Zivilstandsdokumente müssen vor der Übermittlung an die Schweizer Vertretung mit einer Apostille beglaubigt werden.
Zuständige lokale Behörde:
Die Apostillen werden beim Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana mit vorgängigem Termin ausgestellt. Terminvereinbarung
Zonen: Quito, Guayaquil, Azogues, Esmeraldas, Ibarra, Machala, Manta, Tulcan
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie Ihre Heirat oder Partnerschaft online:
Beachten Sie dazu die Informationen der Schweizer Vertretung in dem Land, in dem die Ehe oder Partnerschaft geschlossen wurde.
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Partner bzw. Ihre Ehegattin/Partnerin den Wohnsitz geändert haben, muss die neue Adresse gemeldet werden.
Falls Sie den Namen geändert haben, müssen Sie bestimmte amtliche Dokumente (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) bei der zuständigen Behörde erneuern. Falls Sie den Namen nicht geändert haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da der Zivilstand im Schweizer Identitätsausweises nicht aufgeführt ist.
Falls Sie beabsichtigen, in die Schweiz zu reisen oder in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, benötigt Ihr ausländischer Ehegatte/Partner bzw. Ihre ausländische Ehegattin/Partnerin möglicherweise ein Einreisevisum und/oder eine Aufenthaltsgenehmigung.
Ausländische Staatsangehörige erwerben mit der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Weitere Informationen:
Ihre Zivilstands- und gegebenenfalls Namensänderung muss auch den verschiedenen Behörden gemeldet werden, die für Ihren Wohnsitz im Ausland zuständig sind (Einwohnerkontrolle, Migrationsbehörde, Steueramt usw.).
Wenn Sie mehr als eine Staatsangehörigkeit haben, erkundigen Sie sich bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob Ihre Heirat oder Partnerschaft dort gemeldet werden muss.

