1. Einleitung
Das am 1. November 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, kurz Auslandschweizergesetz (ASG), hält die Eigenverantwortung der Schweizer Staatsangehörigen im Ausland als Grundsatz fest. Der Gesetzgeber erwartet, dass jede Person bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthalts oder der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland persönliche Verantwortung wahrnimmt, sich risikogerecht verhält und auftretende Schwierigkeiten grundsätzlich aus eigener Kraft meistert.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Der konsularische Schutz, also die mögliche Hilfeleistung durch das EDA, kommt zum Tragen, wenn die Betroffenen alles im Bereich des Möglichen versucht haben, um die Notlage selber, mit Unterstützung der lokalen Behörden, ihrer Versicherung(en) und anderen zu überwinden. Auf die Hilfeleistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch.