Informieren Sie sich eingehend über den Ruhestand in Ihrem Wohnland und den damit verbundenen Herausforderungen. Eine frühzeitige Planung lohnt sich.
Ruhestand im Ausland
Sie planen, Ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen?
Dabei gibt es wichtige Punkte zu beachten.
Wir klären Sie auf: Für Ihre ideale Vorbereitung.
Stellen Sie sicher, dass Sie bei der zuständigen Schweizer Vertretung vor Ort angemeldet sind. Sie können dies auch einfach über unseren Online-Schalter erledigen.
Für den Fall, dass Sie gewisse Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, braucht es eine Kontaktperson.
Teilen Sie ihre Angaben der Schweizer Vertretung mit. Oder erfassen sie diese über den Online-Schalter.
Ihre Schweizer AHV-Rente können Sie an jedem beliebigen Wohnort beziehen.
Informieren Sie sich bei der Zentralen Ausgleichskasse über das Vorgehen.
Für Gesundheitsbelange klären Sie wichtige Fragen am besten schon im Voraus. Informieren Sie sich über das medizinische Angebot vor Ort.
Mit dem Alter können medizinische Kosten steigen. Ein guter Versicherungsschutz ist bei Krankheit und Unfall unerlässlich.
Informieren Sie sich im Vorfeld über Ihre Möglichkeiten, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr selbständig leben können.
Eine Patientenverfügung ist von entscheidender Bedeutung, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre medizinischen Wünsche zu äussern. Füllen Sie diese im Vorfeld aus.
Mit einem Testament erklären Sie Ihren Willen, wer Ihr Vermögen erben soll. Dabei kann Sie eine Fachperson in Ihrem Wohnland unterstützen.
Was passiert nach Ihrem Tod?
Verfassen Sie ein Dokument oder informieren Sie einen Angehörigen oder Ihren Hausarzt über Ihre Wünsche für Ihre Bestattung.
So können Sie Ihren Ruhestand im Ausland unbeschwert geniessen.
Übrigens: Das EDA unterstützt Schweizerinnen und Schweizer im Ausland.
Aber Achtung: Diese Unterstützung umfasst nur konsularische Angelegenheiten.
So tragen auch Sie Eigenverantwortung für ihren Aufenthalt im Ausland.
Weitere Informationen sowie unsere Broschüre „Für einen sorgenlosen Ruhestand im Ausland“ finden Sie auf der Webseite des EDA unter Ruhestand im Ausland.
Broschüre «Für einen sorgenlosen Ruhestand im Ausland»
Auch wenn der Ruhestand noch fern scheint, lohnt es sich, ihn frühzeitig zu planen. Im Ausland sind staatliche Unterstützungen sowie familiäre und soziale Bindungen möglicherweise nicht so präsent wie in der Schweiz. Es empfiehlt sich deshalb, vorzusorgen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, wenn man plötzlich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder sonst seine Selbständigkeit verlieren sollte.
Die folgende Broschüre kann Sie bei der Planung unterstützen:
Gesundheit und Prävention
Klären Sie vor Ihrem geplanten Ruhestand im Ausland insbesondere auch die Gesundheitsversorgung im Zielland ab und besprechen Sie Ihre Situation und Bedürfnisse allenfalls vorgängig mit Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin. Weitere Informationen zu Gesundheit und Prävention können Sie den nachfolgenden Rubriken entnehmen.
Es gilt vorab zu klären, welche gesundheitlichen Risiken im Gastland bestehen. Entsprechende Schutzimpfungen sollten noch in der Heimat erfolgen.
- Wie ist die ärztliche Versorgung?
- Hat es Ärzte, mit denen ich mich verständigen kann? Machen Sie auch Hausbesuche? Wie kann ich sie im Notfall erreichen?
- Gibt es gute Spitäler? Sind dort operative Eingriffe möglich oder ist für grössere Operationen eine Verlegung in die Heimat notwendig?
- Bin ich entsprechend versichert? Oder erfülle ich die Bedingungen für den Abschluss einer umfassenden Kranken- und Unfallversicherung und habe ich die notwendigen Mittel dazu?
- Besuchen Sie die Spitaleinrichtungen wenn möglich im Voraus.
- Wer ist meine Kontaktperson für Notfälle?
Weitere Überlegungen und Abklärungen, die Sie in diesem Zusammenhang machen sollten:
Einige Schweizer Vertretungen im Ausland verfügen über Spitallisten oder können Ihnen die Kontaktdaten eines Vertrauensarztes mitteilen. Manche europäischen Länder publizieren solche Informationen auf Ihren Webseiten.
- Habe ich eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen? Ist die Versicherungsdeckung ausreichend?
- Falls nein, wie könnte ich für allfällige medizinische Kosten aufkommen?
- Sollte ein medizinischer Transport in die Schweiz notwendig werden: Verfüge ich über eine Versicherung, die medizinische Evakuierungen abdeckt?
Mit zunehmendem Alter können die medizinischen Kosten steigen, weshalb ein guter Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall wichtig ist.
- Wie sieht die Betreuung von Seniorinnen und Senioren in meinem Wohnsitzland aus?
- Welche lokalen Einrichtungen kämen in Frage?
- Kann ich diese Einrichtungen besichtigen?
- Würde ich lieber in einer Einrichtung in der Schweiz leben? Wenn ja, welche Schweizer Einrichtung kämen in Frage?
- Wie sieht es mit der Finanzierung aus, vor Ort oder in der Schweiz?
Erkundigen Sie sich nach den Möglichkeiten für den Fall, dass Ihr Gesundheitszustand Ihnen nicht mehr erlaubt, selbständig zu leben.
Es kann passieren, dass man sich plötzlich in einer Situation wiederfindet, in der man sich nicht zu den medizinischen Massnahmen äussern kann, die einen selber betreffen. In einer solchen Situation ist eine Patientenverfügung von grosser Bedeutung. Sie bringt zum Ausdruck, welche medizinischen Massnahmen Sie akzeptieren oder ablehnen. Sie dient als Willenserklärung zuhanden der Medizinalpersonen, stärkt Ihre Selbstbestimmung und entlastet die Angehörigen.
Bei zahlreichen Organisationen finden Sie dafür Formulare oder Vorlagen, so zum Beispiel unter
Informationsportal der Schweizer Behörden ch.ch
Füllen Sie das entsprechende Dokument aus, datieren und unterschreiben Sie es. Übergeben Sie es einer Ihnen nahestehenden Person oder Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt und teilen Sie Ihrer Vertretung mit, wo Sie es hinterlegt haben. Sie können es in jedem Alter verfassen und Ihre Meinung jederzeit ändern.
- Was sind meine Vermögenswerte?
- Wem möchte ich mein Vermögen vermachen? Wie kann ich das sicherstellen?
- Kenne ich das Erbrecht meines Wohnsitzlandes und gelten die Bestimmungen für meine Situation?
Mit einem Testament erklären Sie Ihren Willen, wer Ihr Vermögen erben soll.
Erkundigen Sie sich bei Fachpersonen in Ihrem Wohnsitzland. Erstellen Sie ein Dokument nach den geltenden Regeln, datieren und unterschreiben Sie es. Übergeben Sie es einer Ihnen nahestehenden Person oder einem Notariat und teilen Sie Ihrer Vertretung mit, wo Sie das Testament hinterlegt haben. Sie können es in jedem Alter verfassen und Ihre Meinung jederzeit ändern.
Finanzielles
Zu einer guten Vorbereitung für Ihren Ruhestand im Ausland gehören insbesondere auch Abklärungen zu Ihrer finanziellen Situation. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit den entsprechenden Institutionen in Bezug auf die Auszahlung Ihrer Renten und Versicherungen auf.
Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), den Pensionskassen oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen deshalb unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Leistungsbezügern jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und von einer Amtsbehörde bestätigt innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.
Ordentliche AHV-Renten können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Beachten Sie, dass Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden. Mehr Informationen liefert Ihnen die Zentrale Ausgleichskasse ZAS.
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge können im Ausland grundsätzlich bezogen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeinstitution.
Krankenkasse
In Bezug auf die Krankenkasse gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem Sie sich in einem Land innerhalb der EU/EFTA oder in einem Drittstaat niederlassen. Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und wenden Sie sich an die entsprechenden Stellen für ausführliche Informationen.
Für Rentnerinnen und Rentner, welche sich in der EU/EFTA niederlassen, gelten besondere Bestimmungen. Falls Sie ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehen, bleiben Sie grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. In verschiedenen EU-Ländern besteht ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung. Detaillierte Angaben finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (siehe auch Merkblatt «Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat» und «Unterstellung unter die Krankenversicherung») und auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Arzt- und Spitalkosten sind im Ausland oft sehr teuer, darum ist ein guter Krankenversicherungsschutz wichtig. Diese Frage muss vor Erreichen des Pensionsalters mit der Krankenkasse abgeklärt werden.
- Der Besuch von öffentlichen (meist günstigeren) Spitälern in gewissen Ländern im Ausland kann wegen ungenügender Sprachkenntnisse zum Hindernis werden.
- Andererseits ist es wichtig, generell die genaue Leistungsdeckung zu kennen (insbesondere bei in Anspruchnahme von Leistungen in Privatkliniken).
- Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich ein Nachweis über einen genügenden Versicherungsschutz verlangt.
Bei Wegzug in Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) ist die gesetzliche Krankenversicherung (KVG Grundversicherung) in der Schweiz nicht mehr möglich. Es gilt zwischen Grundversicherung und privaten Versicherungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Ein guter Versicherungsschutz ist wichtig, es empfiehlt sich daher, die Frage der ausreichenden Versicherungsdeckung, z.B. durch Privatversicherung, umfassend zu klären. Die überobligatorische Versicherungsberatung ist Sache spezialisierter Versicherungsanbieter. Internationale Versicherungslösungen können ab einem gewissen Alter sehr teuer sein, und es muss mit Vorbehalten (je nach Gesundheitszustand) gerechnet werden. Es ist empfehlenswert, verschiedene Leistungsangebote miteinander zu vergleichen. Klären Sie zudem mit den Behörden des Gastlandes ab, ob vor Ort eine Krankenversicherungspflicht besteht.
Beachten Sie zusätzlich folgende Hinweise:
Versicherte, die im Ausland wohnen, BAG
Unfallversicherung
Obligatorisch unfallversichert nach UVG ist nur, wer in der Schweiz erwerbstätig ist, bei allen anderen Personen sind Unfälle über das KVG gedeckt. Es gilt deshalb zunächst abzuklären, ob eine Weiterversicherung gemäss KVG in der Schweiz möglich ist (z.B. bei Niederlassung in der EU/EFTA). Falls dies zutrifft, ist die Rentnerin und der Rentner via die obligatorische Krankenversicherung unfallversichert. Bei Ausscheiden aus der obligatorischen Grundversicherung muss die Unfallversicherung hingegen selber organisiert werden. Eine private Krankenversicherung kann das Unfallrisiko meist ebenfalls abdecken. Klären Sie zusätzlich ab, ob eine Pflicht zur Unfallversicherung im Wohnsitzland besteht. Es gibt weltweit gültige, private Unfall- und Lebensversicherungen, die jedoch recht teuer sind.
Steuern
Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht jedoch weiterhin für das in der Schweiz befindliche unbewegliche Vermögen (z.B. Immobilien) und Geschäftserträge. Auf AHV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben. Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) unterliegen hingegen immer der Quellenbesteuerung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird die Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet. Für Ruhegehälter (Renten) sowie Verwaltungsratshonorare wird nur dann eine Quellensteuer abgezogen, sofern das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt. Von Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35%) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat teilweise (in Ausnahmefällen ganz) zurückgefordert werden. Welche Einkünfte und Vermögensteile im neuen Residenzland besteuert werden, hängt vom Steuerrecht des betreffenden Staates ab.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Staatsekretariats für Internationale Finanzfragen SIF.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und Schweizer Banken
Aufgrund des verschärften regulatorischen Umfelds und der internationalen, steuerrechtlichen Anforderungen lösen Schweizer Banken vermehrt die Geschäftsbeziehungen zu im Ausland wohnhaften Kunden auf oder verschärfen die Bedingungen und Gebührenreglemente für die Kontoführung. Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Den Betroffenen wird geraten, bei den Vorbereitungen für den Auslandaufenthalt den Dialog mit ihrer Bank zu suchen, um eine Lösung zu finden, die im Rahmen der Bankreglemente den Kundenbedürfnissen gerecht wird. Dieser Bereich befindet sich im Wandel. Die Konsularische Direktion und die Auslandschweizer-Organisation verfolgen die Entwicklungen aufmerksam. Die Problematik wird auch auf der Website der Auslandschweizer-Organisation sowie dem Forum SwissCommunity.org diskutiert.
Tod
Was passiert nach Ihrem Tod? Haben Sie besondere Wünsche für Ihre Bestattung?
- Wie sehen die lokalen Gebräuche für Bestattungen aus?
- Wo möchte ich meine letzte Ruhestätte haben?
- Wer finanziert meine Bestattung?
- Möchte ich meine Organe spenden?
Verfassen Sie ein Dokument oder informieren Sie Ihre Angehörigen oder Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt über Ihre Wünsche. Dies können Sie in jedem Alter tun und Ihre Meinung jederzeit ändern. Melden Sie Ihrer Vertretung, wem Sie Ihre Wünsche mitgeteilt haben oder den Ort, an dem Sie ein solches Dokument hinterlegt haben.
Webinar Nachlassplanung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Schweizer Vertretung
Die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben, gehört zu einer der Kernaufgaben des EDA. Aber Vorsicht: Diese Unterstützung ist nicht absolut, auch besteht darauf kein Anspruch. Sie umfasst zudem nur Dienstleistungen, die zu den konsularischen Aufgaben gehören.
Die folgenden Dienstleistungen bietet die Schweizer Vertretung deshalb nicht an (nicht abschliessende Aufzählung):
- Alle lokalen Behördengänge (Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung, Erhalt von lokalen Hilfen, Übersetzungen usw.)
- Suche nach Altenheimen
- Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Verwaltung oder Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Schweizer Banken
- Verwaltung oder Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Immobilien
Eigenverantwortung
Auslandschweizergesetz und –verordnung messen dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zentrale Bedeutung zu. So trägt jede Person die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland und versucht, auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern. Dies bedeutet, dass die Unterstützung der Schweizer Vertretung subsidiär erfolgt und dass insbesondere kein Anspruch auf konsularischen Schutz besteht.
Es liegt also in Ihrer Verantwortung, alles zu unternehmen und geeignete Lösungen zu suchen, damit Sie nicht in eine Notlage geraten. Aus diesem Grund müssen Sie auch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können.