Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Situation in Afghanistan – wichtige Information

Die Voraussetzungen zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Afghanistan sind wie folgt.

Asyl

Gemäss Asylgesetz können Asylgesuche nicht im Ausland eingereicht werden.

Humanitäres Visum

Grundsätzlich sieht das Schweizer Recht vor, dass Personen, die sich in einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefahr befinden, ein humanitäres Visum beantragen können. Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Die betroffene Person muss aufgrund der Lage in Afghanistan individuell und unmittelbar lebensbedrohlich gefährdet sein. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer möglicherweise gefährdeten Gruppe reicht dafür nicht aus.
  • Die betroffene Person muss zudem über einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz verfügen. Dies kann der Fall sein, wenn nahe und regelmässig gelebte verwandtschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Angehörigen oder ein langer Voraufenthalt in der Schweiz mit einer engen Verbundenheit mit der Schweiz bestehen oder wenn eine exponierte Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis unmittelbar vor der Machtübernahme durch die Taliban bestanden hat. Für Mitglieder der Kernfamilie (gemeint sind Ehegattin/Ehegatte und minderjährige Kinder) besteht die Möglichkeit eines Familiennachzuges nach den ordentlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen (Informationen dazu erhalten Sie bei der Schweizer Vertretung in Islamabad).
  • Ein Antrag für ein humanitäres Visum muss zwingend persönlich bei einer Visa-Sektion einer Schweizer Vertretung, welche konsularische Dienstleistungen anbietet, eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass die Schweizer Botschaft in Tashkent über keine Visa-Sektion verfügt.

Wenn Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Schweizer Vertretung in Islamabad.

Schweizerische Vertretung in Islamabad:

Embassy of Switzerland
Street 6, Diplomatic Enclave, G-5/4
Islamabad 44000
Pakistan
Webseite
Islamabad@eda.admin.ch

Konsularische Zuständigkeit für Usbekistan

Alle konsularischen Dienstleistungen werden durch das Regionale Konsularcenter Moskau erbracht.

Regionales Konsularcenter Moskau

Embassy of Switzerland
Per. Ogorodnaya Sloboda 2/5
101000 Moscow
Russia
Webseite
moscow@eda.admin.ch

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.