Nach der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts per 1. Januar 2016 sollen Begleitmassnahmen umgesetzt werden, um den Schutz von ausländischen Prostituierten und Opfern von Gewalt zu gewährleisten. Die Betroffenen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, eine vorübergehende Aufenthaltsregelung in der Schweiz und unter bestimmten Voraussetzungen Rückkehrhilfe zu beantragen.
Weiter erfordert die Rechtsprechung sowie die letzte Schengen-Evaluation der Schweiz im Jahr 2014 verschiedene Änderungen des AuG. So darf die Administrativhaft künftig nur in einem ausschliesslich für diese Haftart vorgesehenen Gebäude erfolgen, ausser in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen.
Informationssysteme und Verbot von Reisen in Herkunftsstaaten
Die Änderungen des AuG gewähren zudem den kommunalen Polizeibehörden einen direkten Zugang zum zentralen Schengener Visa-Informationssystem (C-VIS) und zum nationalen Visumsystem (ORBIS). Sie regeln den Zugang von fedpol und dem Nachrichtendienst des Bundes zu den Daten des API-Systems (Advance Passenger Information). Ausserdem wird die Gesetzesgrundlage für ein neues Informationssystem für den Rückkehrbereich (eRetour) geschaffen.
Die Durchsetzbarkeit des für anerkannte Flüchtlinge geltenden Verbots von Reisen in den Herkunftsstaat wird erhöht. Künftig muss die betreffende Person beweisen, dass sie nicht die Absicht hatte, sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen. Andernfalls wird der Flüchtlingsstatus aberkannt.
Änderungen nach der Vernehmlassung
Nach der Vernehmlassung wurden weitere Änderungen in die Revision des AuG aufgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um die Aufhebung des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Die Daten dieses Systems werden künftig im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst. Die betroffenen Behörden haben diese Änderung gutgeheissen.
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