Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden bis Ende Juni 2022 die EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens flexibel angewendet. Ein Grenzgänger unterliegt deshalb weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn er seine Tätigkeit in Form von Telearbeit in seinem Wohnland ausübt, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang diese Tätigkeit erfolgt. Diese Sonderregelung hätte per Ende Juni 2022 sollen.
Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Entwicklung Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2023 sollen diese Regeln so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland erlaubt ist, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet.
Weiterführende Informationen
Auswirkungen von Telearbeit auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext
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