Ruhegehälter

Sitzbank auf einer Wiese in den Bergen.
Im Ruhestand sollen ehemalige Angestellte der Organe der EU mit Wohnsitz in der Schweiz nicht doppelt besteuert werden. © Rolf Weiss

Das Ruhegehälterabkommen von 2004 verhindert eine Doppelbesteuerung der ehemaligen Angestellten der Organe der Europäischen Union (EU) mit Wohnsitz in der Schweiz. Zuvor wurden Pensionen von ehemaligen EU-Angestellten sowohl von der EU als auch von der Schweiz besteuert.

Im Abkommen verzichtet die Schweiz auf eine Besteuerung der betroffenen Renten, sofern diese von der EU an der Quelle besteuert werden. Die steuerbefreiten Renten können allerdings zur Festsetzung des Steuersatzes herangezogen werden, der für andere steuerpflichtige Einkünfte gilt. Die Schweiz hat mit EU-Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welche eine ähnliche, reziproke Bestimmung vorsehen. Auf ehemalige EU-Angestellte sind diese Bestimmungen auf Grund des supranationalen Charakters der Organe und Agenturen der EU hingegen nicht anwendbar. Daher war der Abschluss eines separaten Abkommens notwendig.

Chronologie

2005

  • Inkrafttreten des Abkommens (31.05.2005)

2004

  • Genehmigung durch das Parlament (17.12.2004)
  • Unterzeichnung des Abkommens (im Rahmen der Bilateralen II) (26.10.2004)