Das Schengen-Recht entwickelt sich laufend weiter, um ein hohes Sicherheitsniveau im Schengen-Raum zu garantieren. Damit der Schengen-Besitzstand seine Wirkung wie vorgesehen entfalten kann, wird dessen Anwendung und Umsetzung in sämtlichen Schengen-Staaten regelmässig überprüft. Dies geschieht im Rahmen eines Evaluierungsverfahrens, bei dem Sachverständige auch Kontrollen vor Ort durchführen. Sie kontrollieren zum Beispiel, ob die Einreisebestimmungen an Flughäfen eingehalten werden oder ob bei der Nutzung von Datenbanken der Datenschutz beachtet wird. Das Verfahren ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung des guten Funktionierens des Schengen-Raumes ("Schengen Governance").
Um diese Evaluation wirksamer, flexibler und effizienter zu gestalten, wurde das bisherige Verfahren mit der neuen Verordnung (EU) 2022/922 weiterentwickelt. Die wichtigsten Neuerungen umfassen Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens, zur Flexibilisierung sowie zur gezielten Nutzung der zur Verfügung stehenden Prüfinstrumente. Im Wesentlichen übernimmt die neue Verordnung aber die bewährten Grundsätze und Prinzipien des bisherigen Verfahrens.
Die Schweiz hat sich im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes verpflichtet. Die Übernahme eines neuen Rechtsaktes erfolgt im Rahmen eines besonderen Verfahrens: Die zuständigen EU-Organe notifizieren die Weiterentwicklung und die Schweiz übermittelt eine Antwortnote. Im August 2022 teilte der Bundesrat der EU mit, die Verordnung (EU) 2022/922 zu übernehmen - unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Im Anschluss wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Der Bundesrat hat die Ergebnisse dieser Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und an seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 die Botschaft an das Parlament zur Genehmigung des Notenaustausches betreffend die Übernahme der neuen Verordnung verabschiedet. Im vorliegenden Fall ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zuständig. Der entsprechende Bundesbeschluss untersteht zudem dem fakultativen Referendum. Die Schweiz verfügt über eine Frist von maximal 2 Jahren (ein allfälliges Referendum eingerechnet), um das Genehmigungsverfahren abzuschliessen. Die Frist läuft am 16. Juni 2024 ab.
Vernehmlassungsergebnisse(pdf, 184kb)
Botschaft(pdf, 575kb)
Entwurf(pdf, 168kb)
Verordnung (EU) 2022/922(pdf, 549kb)
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union(pdf, 172kb)
Adresse für Rückfragen:
Reto Gruber, Bundesamt für Justiz, T +41 58 480 36, reto.gruber@bj.admin.ch
Herausgeber:
Der Bundesrat
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement