Bestätigung der Lebensbescheinigung

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

Automatisierung der Lebenskontrolle für bestimmte AHV/IV-Rentenbezüger

Ab 2022 wird ein neuer Ablauf der Lebenskontrolle eingeführt, dies aufgrund des automatischen Datenaustausches zwischen den verschiedenen Sozialpartnern der Zentralen Ausgleichsstelle. Die von diesem Austausch betroffenen Versicherten erhalten das Formular «Lebensbescheinigung» nicht mehr zugeschickt.

Die ZAS und die IVST beginnen Anfang Januar 2022 mit einer Informationskampagne für die betroffenen Versicherten. Diese findet auf das ganze Jahr verteilt statt. Jeder Versicherte wird somit zum Zeitpunkt des eigentlichen Versands des Formulars persönlich informiert.

Newsletter Lebenskontrollprozess (PDF, 1 Seite, 49.5 kB, Deutsch)

Meldepflicht

Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.

Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.