Bisher musste jeder Versicherte, der eine AHV/ IV-Leistung bezog, in regelmässigen Abständen eine Lebensbescheinigung an die SAK senden, um die Auszahlung der Rente ohne Unterbruch zu gewährleisten. Dieser sowohl für die SAK als auch für die Versicherten aufwendige Prozess wird ab 2022 durch die Einführung eines automatisierten Austauschs zwischen den verschiedenen Verwaltungen, einschliesslich des EDA, vereinfacht.
Konkret bedeutet dies, dass im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige, die bei der Schweizer Vertretung ihres Wohnsitzlandes ordnungsgemäss angemeldet sind, grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung mehr erhalten werden, da diese Informationen direkt vom Auslandschweizerregister an die SAK übermittelt werden.
Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gemeldet sind, erhalten weiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass registrierte Personen dennoch einen solchen Antrag erhalten. In diesem Fall müssen die Betroffenen dieses Dokument ausfüllen und bestätigen lassen, um zu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird.
Bitte beachten Sie, dass das neue Verfahren ab dem Jahr 2022 gilt und dass Personen, die ihre Lebensbescheinigung für das Jahr 2021 noch nicht zurückgesendet haben, weiterhin dazu verpflichtet sind, dies zu tun.
Dieses vereinfachte Verfahren, ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, die Kasse direkt über alle Änderungen des persönlichen Status wie Adressänderungen, Änderungen des Zivilstandes usw. zu informieren.
Anfang 2022 wird die SAK eine Informationskampagne starten, welche über das ganze Jahr hinweg gestaffelt sein wird. Jede versicherte Person wird zu dem Zeitpunkt, an dem sie das entsprechende Formular für die Lebensbescheinigung hätte erhalten sollen, persönlich informiert.