Besondere rechtliche Bestimmungen
Für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker gilt eine Grenze von 0,3 Promille Blutalkoholgehalt (0,0 Promille für Personen, die den Führerschein seit weniger als 3 Jahren besitzen respektive unter 21 Jahre alt sind).
Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, die in einen Verkehrsunfall mit Verletzten oder Todesopfern verwickelt sind, können bis zur Abklärung der Schuldfrage vorübergehend festgenommen werden.
Besonders gekennzeichnete Objekte dürfen nicht fotografiert werden (Militärobjekte, US-Botschaft, Raffinerien, Kraftwerke usw.).
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden schon bei kleinen Mengen und bei jeder Art von Drogen hart bestraft.
Die Haftbedingungen sind wesentlich härter als in der Schweiz.