Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Wird das Schweizer Bürgerrecht verloren

  • durch Verwirkung: das heisst bei Geburt im Ausland, die weder einer Schweizer Vertretung innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet noch in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen wurde (siehe FAQ vom SEM), oder

  • durch Entlassung: das heisst bei freiwilligem Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, oder

  • durch Eheschliessung einer Schweizerin mit einem Ausländer vor 1. Januar 1992 (ausser wenn eine Erklärung zur Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts unterschrieben wurde),

kann gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) ein Gesuch um Wiedereinbürgerung innerhalb von zehn Jahren nach Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wiedereinbürgerung nur nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz möglich.

Wichtiger Hinweis

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können also grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

Doppelte Staatsbürgerschaft