Internationaler rechtlicher Kontext

Das Schweizer Landesrecht gilt auch für Schweizer Personen im Ausland, soweit es die Beziehungen zwischen diesen Personen und ihrem Heimatstaat regelt.

Schweizer Personen im Ausland unterstehen grundsätzlich der Rechtsordnung des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben oder in dem sie sich zu verschiedenen Zwecken aufhalten. Er wird in Rechtstexten häufig als Empfangsstaat bezeichnet.

Der Empfangsstaat darf insbesondere auf seinem Hoheitsgebiet natürliche Personen, die neben dem schweizerischen sein Bürgerrecht besitzen, unterschiedslos als eigene Staatsangehörige behandeln.

Schweizer Landesrecht

Unter dem Vorbehalt der Hoheit des Empfangsstaats hat Schweizer Landesrecht für Schweizer Personen auch im Ausland Geltung, soweit es die Beziehungen zwischen diesen Personen und dem Heimatstaat regelt. Rechte und Pflichten, die auch im Ausland gelten, kennen beispielsweise die folgenden  Bereiche: 

  • Erwerb und der Verlust des schweizerischen Bürgerrechts
  • Wehrdienstpflicht (Leistung von Militärdienst, ziviler Ersatzdienst)
  • Ausübung der politischen Rechte durch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  • Zivilstandswesen (Meldepflicht)
  • Teilbereiche der Sozialversicherungen sowie die Sozialhilfe
  • Nach Artikel 40 der Bundesverfassung fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Der Verfassungsauftrag wird hauptsächlich im Rahmen des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG) erfüllt.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Bei der Regelung von internationalen privatrechtlichen Fragen ist das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht für Schweizer Personen im Ausland von Bedeutung.

Internationales Privatrecht 

Die rechtliche Situation der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird auch durch völkerrechtliche Abkommen bestimmt. Das ASG hält fest, dass die Bestimmungen von anwendbaren bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen Vorrang haben (Art. 1 Abs. 3).

Die Datenbank Staatsverträge des EDA enthält die geltenden völkerrechtlichen Verträge der Schweiz mit bestimmten Empfangsstaaten.