Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Japan

Am 1.3.2012 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit in Kraft getreten. Dadurch wird der wirtschaftliche Austausch zwischen beiden Ländern gefördert, namentlich im Bereich der Entsendung von Personal und im Export von Leistungen in den anderen Staat.

Das Inkrafttreten dieses Abkommens stellt eine bessere Koordination zwischen den Sozialversicherungs-Systemen beider Länder sicher und erlaubt es den entsandten Angestellten, eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden. Durch die Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Beiträge an das japanische System (oder der japanischen an das schweizerische) wird ein Rentenzusammenzug und ein Export der Rente möglich. Das Abkommen regelt auch die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die anwendbaren Rechtsvorschriften und die gegenseitige Verwaltungshilfe.

Dieses Abkommen deckt die folgenden Bereiche: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und die Krankenversicherung. Es betrifft die Schweizerischen und die Japanischen Staatsangehörigen und ihre Familien und Hinterlassenen. Die Unfallversicherung ist nicht betroffen.

Für den Erwerb eines japanischen Rentenanspruchs ist eine Beitragsdauer von 25 Jahren erforderlich Mit der durch das Abkommen gegebenen Anrechnungsmöglichkeit der schweizerischen Versicherungszeiten an das japanische System wird die Erfüllung dieser Bedingung erleichtert.

Die Koordination im Bereich der Beiträge und Leistungen der Sozialversicherungen beider Länder soll den wirtschaftlichen Austausch und die personelle Mobilität erleichtern und die Gleichbehandlung der Schweizerischen und Japanischen Staatsangehörigen gewährleisten.

Informationen zu Sozialversicherungsabkommen

Für das Sozialversicherungsabkommen steht eine ausführliche Broschüre zur Verfügung; bitte klicken Sie auf den obenstehenden Link, und scrollen Sie bis zum Land Japan um diese zu lesen.

Die vorliegenden Broschüre vermittelt eine Übersicht über die Koordination des japanischen Systems der sozialen Sicherheit und der Schweiz. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und die bilateralen Abkommen massgebend.

Wenden Sie sich an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (AHV/IV) für Fragen betreffend die schweizerische Sozialversicherung und an das Bundesamt für Sozialversicherungen für Fragen betreffend das Sozialversicherungsabkommen.

Bundesamt für Sozialversicherung

Für Fragen im Zusammenhang mit Japan sind ausschließlich die örtlichen Behörden zuständig.