Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit, haben in der Schweiz keinen Wohnsitz und sind im Auslandschweizerregister eingetragen, und befinden sich jetzt in einer finanziellen Notlage, die Sie mit eigenen Mitteln nicht meistern können. Die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung kann Sie beraten und Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Sie kann auch Schweizer Staatsangehörigen helfen, die sich temporär im Ausland befinden. Zögern Sie nicht die zuständige Schweizer Vertretung zu kontaktieren.

Nach Artikel 6 der Schweizer Bundesverfassung (SR 101) nimmt jede Person die Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach eigenen Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz ASG, SR 195.1, Art. 24) legt fest, dass Sozialhilfeleistungen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften  und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

Wenn die Hilfeleistungen (von privater Seite oder des Aufenthaltsstaates) nicht ausreichen, können Sie über die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung im Ausland Sozialhilfe der Schweiz beantragen.

Die Schweizer Vertretung arbeitet eng mit der Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) zusammen. Es ist die SAS, die über Unterstützungsanträge von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern entscheidet.

Auf der Website der SAS finden Sie weitere Informationen über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Detaillierte Informationen finden sich auf der spanischen Seite.