Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit, haben in der Schweiz keinen Wohnsitz und sind im Auslandschweizerregister eingetragen, und befinden sich jetzt in einer finanziellen Notlage, die Sie mit eigenen Mitteln nicht meistern können. Die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung kann Sie beraten und Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Sie kann auch Schweizer Staatsangehörigen helfen, die sich temporär im Ausland befinden. Zögern Sie nicht die zuständige Schweizer Vertretung zu kontaktieren.

Nach Artikel 6 der Schweizer Bundesverfassung (SR 101) nimmt jede Person die Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach eigenen Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz ASG, SR 195.1, Art. 24) legt fest, dass Sozialhilfeleistungen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften  und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

Wenn die Hilfeleistungen (von privater Seite oder des Aufenthaltsstaates) nicht ausreichen, können Sie über die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung im Ausland Sozialhilfe der Schweiz beantragen.

Die Schweizer Vertretung arbeitet eng mit der Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) zusammen. Es ist die SAS, die über Unterstützungsanträge von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern entscheidet.

Auf der Website der SAS finden Sie weitere Informationen über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Änderungen Krankenversicherung Rentner (seit 1.6.2002)

In Deutschland wohnhafte Rentenbezüger unterstehen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz, wenn sie nur eine Rente aus der Schweiz und keine Rente aus Deutschland erhalten. Weitere Auskünfte und Beratung gibt es bei folgender Stelle:

Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
CH-4503 Solothurn

Tel.: +41 (0)32 625 30 30
Fax: +41 (0)32 625 30 90

Fürsorge und Sozialleistungen für Schweizer Bürger in Deutschland

Sofern eine reguläre Aufenthaltsbewilligung vorliegt, sind Schweizer Bürger den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie erhalten grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe.

Ich bin Schweizer oder Deutsch-Schweizerischer Doppelbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Unterstützt mich die Schweiz?

Nein, bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Wohnortes in Deutschland. Dieses ist für Sie zuständig.

Habe ich als Schweizer Bürger Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung?

Grundsätzlich ja. Allerdings nur, wenn Sie auch entsprechend Beiträge entrichtet haben. Wenden Sie sich für mehr Informationen an die zuständigen Behörden in Deutschland.

Ich suche Informationen zur sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

Allgemeine Übersicht sowie detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite "Soziale Sicherheit Schweiz - EU" (siehe Links).