Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, hat der Bundesrat seit März 2020 mehrere Massnahmen getroffen. Eine davon ist der Erlass der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 Verordnung 3), die Einschränkungen bei der Einreise, dem Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz vorsieht (Art. 3 und 4 COVID-19 Verordnung 3). So ist die Einreise von Personen aus Risikoländern oder –Regionen eingeschränkt (Art. 3 Abs. 2 COVID-19- Verordnung 3).
Sämtliche Schengen-Staaten, EU- und europäische Kleinstaaten sowie einzelne Drittstaaten gelten seit Juli 2020 nicht mehr als Risikostaaten. Für Einreisen aus diesen Ländern gelten keine coronabedingten Einreisebeschränkungen mehr, sondern wieder die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen.
Für alle weiteren Drittstaatsangehörigen ist es nach wie vor nicht möglich, für Ferien, zu Besuchszwecken oder aus sonstigen Gründen in die Schweiz zu reisen, sofern sie aus einem Risikoland (u.a. Philippinen, Mikronesien, Marshallinseln und Palau) einreisen. Einreisen aus einem Risikoland für bewilligungsfreie Aufenthalte von weniger als 90 Tagen werden weiterhin nur für Ausnahmekategorien der Covid-19-Verordnung 3 bewilligt.
Die philippinischen Behörden haben Regelungen und Vorschriften bezüglich der Ausreise philippinischer Staatsbürgerinnen und –bürger erlassen. Wir bitten Sie, vorgängig die Resolutionen der Inter-Agency Task Force for the Management of emerging Infectious Diseases (IATF) sowie vom Bureau of Immigration zu konsultieren.