Ausländische Ehegatten von Auslandschweizerinnen oder -Schweizern können unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Artikel 21 Absatz 2 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG).
Erleichterte Einbürgerung der Ehepartnerin oder des Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers.
seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt;
mit der Schweiz eng verbunden ist.
sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) kann ein Gesuch stellen, wer im Ausland lebt oder gelebt hat und folgende Bedingungen erfüllt:
Die gesuchstellende Person ist gemäss Artikel 11 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie:
Zudem erfordert eine erleichterte Einbürgerung, dass die gesuchstellende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt, die Integration der Familienmitglieder fördert und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Über Gesuche um erleichterte Einbürgerung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich für die entsprechenden Formulare und Informationen an die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung.
Die gesuchstellende Person reicht bei der zuständigen Vertretung die Gesuchsunterlagen ein, die sich aus den vollständig ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Formularen sowie den erforderlichen Beilagen zusammensetzen.
Bei der Einreichung leistet die gesuchstellende Person einen Kostenvorschuss für die Behandlung des Gesuchs – siehe Rubrik «Gebühren».
Die Vertretung lädt die gesuchstellende Person zu einem persönlichen Gespräch ein, in dem sie unter anderem die enge Verbundenheit mit der Schweiz und die anderen erforderlichen Voraussetzungen prüft.
Die Vertretung leitet die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Erhebungsbericht an das SEM weiter.
Das SEM entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Verfügung, gegen die gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz Beschwerde erhoben werden kann.
Die Vertretung teilt der gesuchstellenden Person den Entscheid des SEM mit.
Für die Behandlung von Gesuchen, die im Ausland bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Das Einbürgerungsverfahren bei der für den Wohnort im Ausland zuständigen Schweizer Vertretung läuft in der Regel wie folgt ab:
- Formular «Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 21 Abs. 2 BüG»
- Informationsblatt zu Art. 21 Abs. 2 BüG
- Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft
- Erklärung betreffend Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Ermächtigung zur Einholung von Auskünften
- Fragebogen zur engen Verbundenheit mit der Schweiz
- Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Art. 21 Abs. 2 BüG
- Strafregisterauszug;
- Betreibungsregisterauszug;
- Steuerbescheinigung;
- Bestätigung über Bezug oder Nichtbezug von Sozialhilfe;
- Bestätigung über Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gesetzesverstössen bei Minderjährigen.
- Nicht in einer Schweizer Landessprache vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete oder unleserliche Unterlagen werden zurückgeschickt.
- Die Originale der erforderlichen ausländischen Urkunden dürfen nicht älter als drei Monate (sechs Monate für die Personenstandsurkunden) sein und müssen von der zuständigen ausländischen Behörde beglaubigt werden.
- Unterlagen, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sind, müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein.
Auf Antrag wird Ihnen die Vertretung folgende Unterlagen zukommen lassen, welche Sie ihr, in einer Schweizer Landessprache ausgefüllt, datiert und unterzeichnet retournieren müssen:
Folgende Dokumente u.a. über das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ebenso vorzulegen - die Vertretung informiert über die Dokumente, welche im Wohnsitzland im Ausland ausgestellt werden können:
Hinweis:
Ausländische Personenstandsurkunden, die noch nicht im Register Infostar registriert sind, können mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht werden.
Die Originale der ausländischen Urkunden dürfen nicht älter als sechs Monate sein und müssen von der zuständigen ausländischen Behörde beglaubigt werden.
Unterlagen, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sind, müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein.
Die zuständigen Zivilstandsbehörden in der Schweiz können für ihre zivilstandsamtlichen Tätigkeiten (Überprüfung ausländischer Dokumente im Hinblick auf die Aufnahme der Personenstandsdaten ins Register Infostar) Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) separat in Rechnung stellen und via die Schweizer Vertretung einkassieren lassen.
Bei Bedarf können Schweizer Personenstandsurkunden (z. B. Schweizer Familienausweis) bei der zuständigen Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestellt werden. Sie finden die Adressen der zuständigen Zivilstandsbehörden auf der Website des Bundesamts für Justiz (BJ): www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Zuständigkeiten und Behörden.
Bei Zahlung eines Kostenvorschusses können Sie Schweizer Personenstandsurkunden auch über Ihre Vertretung bestellen.
- enge Verbundenheit mit der Schweiz, d.h. u.a.
- regelmässige Aufenthalte in der Schweiz (mindestens drei Aufenthalte von je mindestens fünf Tage in der Schweiz in den letzten sechs Jahren);
- Kenntnisse einer Schweizer Landessprache;
- allgemeine Kenntnisse der Schweiz (Geografie, Geschichte, Politik, Gesellschaft usw.) – siehe Rubrik «Links» für nützliche Links zwecks Vorbereitung des persönlichen Gesprächs;
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern;
- Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- Respektierung der Werte der Schweizerischen Bundesverfassung,
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
- Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen, d.h. u.a.
- Erlernen einer Schweizer Landessprache;
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Wohnsitzland
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.
Nachdem die Vertretung Ihr Gesuchsdossier für eine erleichterte Einbürgerung erhalten hat, vereinbart die Vertretung mit Ihnen einen Termin für ein persönliches Gespräch, das grundsätzlich in einer Schweizer Landessprache geführt wird.
Dazu werden Sie eingeladen, in Begleitung Ihrer Schweizer Ehefrau / Ihres Schweizer Ehemanns und der minderjährigen Kinder ab zwölf Jahren, die im Gesuch einbezogen sind, persönlich bei der Vertretung vorzusprechen.
Während des persönlichen Gesprächs mit der gesuchstellenden Person (daneben findet ein separates Gespräch mit den minderjährigen Kindern ab zwölf Jahren statt, die im Gesuch einbezogen sind) werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
Die Schweizer Vertretung übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 22 BüV).
Das SEM entscheidet in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Gesuchsunterlagen und des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Vertretung über ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung (Art. 23 BüV).
Die zuständige Schweizer Vertretung ist über allfällige Adressänderungen oder Zivilstandsereignisse (Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt, Todesfall, Adoption, usw.) in dieser Zeit in Kenntnis zu setzen.
Die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) regelt die Gebühren in diesem Bereich.
Zur Deckung der Kosten für die Behandlung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung ist bei der Einreichung des Gesuchs ein Kostenvorschuss zu leisten.
Der Kostenvorschuss wird in der von der Schweizer Vertretung gewählten Währung in Anlehnung an den Tageskurs festgelegt. Er muss unter anderem folgende Gebühren abdecken und deckt keine allfälligen Gebühren, welche von den Zivilstandsbehörden für ihre Dienstleistungen separat in Rechnung stellen.
Gebühren und Auslagen | CHF |
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Gebühren des SEM und der kantonalen Behörde | 600.00 |
Gebühren der Schweizer Vertretung | 75.00 pro halbe Stunde |
Übermittlungskosten (Ausland > Schweiz) | 5.00 |
Diese Gebühren werden grundsätzlich bei einem negativen Entscheid des SEM oder bei Rückzug des Gesuchs im Verlauf des Verfahrens nicht rückerstattet.
Die für den Wohnort zuständige Schweizer Vertretung erteilt Ihnen dazu gerne Auskunft.
Wichtiger Hinweis
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können also grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.
Links
SEM: Wie werde ich Schweizerin oder Schweizer
SEM: FAQ – Schweizer Bürgerrecht
SEM: Handbuch über das Schweizer Bürgerrecht
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0)
Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110)
Liste der Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden in der Schweiz