Das Abkommen von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU).
Das Abkommen regelt den Abbau tarifärer (Importkontingente und Zollabbau) und nichttarifärer (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen) Handelshemmnisse in bestimmten Produktesegmenten. Es verschafft der Schweiz neue Exportchancen im Landwirtschaftsbereich gegenüber ihrer wichtigsten Handelspartnerin, der EU und umgekehrt: 2023 gingen rund 50% der Schweizer Agrarexporte in die EU-Mitgliedstaaten, rund 74% der Agrarimporte stammten aus der EU.
Chronologie
2011
- Inkrafttreten des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) für Agrarprodukte und Lebensmittel (Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens) (01.12.2011)
2009
- Schaffung eines gemeinsamen europäischen Veterinärraums und Abbau der grenztierärztlichen Kontrollen an der Grenze Schweiz–EU (01.01.2009)
2002
- Inkrafttreten des Abkommens (01.06.2002)
2000
- Genehmigung des Abkommens im Rahmen der Abstimmung zu den Bilateralen I durch das Volk (mit 67,2% Ja-Stimmen) (21.05.2000)
1999
- Unterzeichnung des Abkommens (im Rahmen der Bilateralen I) (21.06.1999)