Beglaubigungen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Unterschrift oder amtliche Stempel und Unterschrift auf einem Schriftstück beglaubigen zu lassen.

Gemäss der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) sind die Schweizer Vertretungen u.a. befugt, amtliche Stempel und Unterschriften des Empfangsstaates sowie private Unterschriften zu beglaubigen.

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am Bestimmungsort des Dokuments als echt anerkannt werden. Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften. Er übernimmt keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments.

Die Schweizer Vertretungen müssen bei jedem Antrag u. a. prüfen, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten die Befreiung von der diplomatischen oder  konsularischen Beglaubigung vorgesehen ist und ob Schweizer Interessen tangiert werden.

Die Schweizer Vertretungen behalten sich vor, ergänzende Informationen einzuholen und eine Beglaubigung abzulehnen, wenn das Risiko besteht, dass lokale Gesetzesvorschriften verletzt werden, oder wenn Reputationsrisiken für die Schweiz bestehen.

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung V-ASG, SR 195.11)

Informationen über die Beglaubigung ausländischer Zivil- oder Personenstandsurkunden zwecks Registrierung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz, finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Zivilstand.

Auf Grund der Haager Konvention anerkennen die Signatarstaaten gegenseitig die Auswirkungen und die Gültigkeit  einer öffentlichen Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde. Ebenso wird deren Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin anerkannt. Die Haager Apostille beglaubigt Unterschrift und Identität derjenigen Person, die das betreffende Dokument unterschrieb. Ebenso wird die Echtheit des Siegels oder des auf dem zu beglaubigenden Dokuments aufgebrachten Stempels beglaubigt. Die entsprechenden Dokumente werden so befreit von der Notwendigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Beglaubigung. Sie werden direkt in jenem Land anerkannt, in dem sie gebraucht werden.

In bestimmten Fällen kann jedoch noch eine beglaubigte und durch einen offiziellen Übersetzer erstellte Übersetzung verlangt werden. Die Schweiz und Brasilien sind Signatarstaaten der Konvention über die Haager Apostille, die am 5. Oktober 2016 in Kraft trat.

Ab dem 14. August 2016 ist Brasilien Mitunterzeichner des Abkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung. Alle diesbezüglichen Informationen finden sich auf folgendem Link: www.cnj.jus.br/haia

Das Schweizerische Generalkonsulat beglaubigt Unterschriften physischer Personen, öffentlich beeidigter Übersetzer und Angestellter von Zivilstandsämtern (cartórios, bzw. tabelionatos de notas). Die Übersetzer und Angestellten von Zivilstandsämtern müssen im jeweiligen Konsulat registriert sein.

Falls die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, um ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, ist der/die Antragsteller/in gebeten, direkt bei der brasilianischen Vertretung bzw. Filiale der entsprechenden Bank vorzusprechen. Nur die Bank selbst und nicht das Schweizerische Generalkonsulat ist berechtigt, Unterschriften zu diesem Zweck zu beglaubigen.

Handelt es sich um Erbangelegenheiten, treten Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Konsulat in Verbindung um genauere Informationen zu erhalten.

Beachten Sie bitte, dass das Konsulat nicht den Inhalt des Dokumentes beglaubigt, sondern allein die Unterschrift (des/der Antragsteller/in, des Übersetzers oder des Angestellten des Zivilstandsamtes).

Es ist nicht möglich, ein leeres Dokument nur mit der Unterschrift beglaubigen zu lassen. 

Ein Dokument kann nur beglaubigt werden, wenn es in der Schweiz verwendet wird und Schweizerischen Interessen dient. Der Inhalt der Dokumente muss dies deutlich erkennen lassen. Das Schweizer Interesse muss klar ersichtlich sein, entweder aus dem zu beglaubigenden Dokument selbst oder aber in einer separaten Erklärung, die von der(n) involvierten Schweizer Institution(en)/Firma(en) direkt ans jeweilige Konsulat geschickt oder gefaxt wird.

Zudem kann sich das Konsulat das Recht vorbehalten, zusätzliche Dokumente einzufordern oder vorab die Beglaubigung des Dokumentes durch das brasilianische Aussenministerium MRE zu verlangen.

In einzelnen Fällen muss das Dossier für den Entscheid der Zentrale des Schweizerischen Aussenministeriums EDA unterbreitet werden.

Beachten Sie bitte, dass das Konsulat für eine Beglaubigung 1 bis 3 Arbeitstage benötigt.

Notwendige Dokumente für die Beglaubigung einer privaten Unterschrift

  • Originaldokumente, auf welche die Unterschrift beglaubigt werden soll (Seiten bitte nicht anheften);

  • Einfache Kopien aller zu legalisierenden Dokumente;

  • Originaler und gültiger Pass und/oder ID des Antragsstellers;

  • Falls das Schweizerische Interesse nicht im Dokument ersichtlich ist, benötigen wir ein separates Schreiben von der Behörde/Firma in der Schweiz, welches die Notwendigkeit der Beglaubigung bzw. die Beziehung mit der Schweiz darlegt;

  • Taxe in Bar für jede Beglaubigung (Seite auf PT), hier klicken