Das Abkommen von 1989 ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtlebensgeschäft (z.B. Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reise-, Haftpflichtversicherungen), in einem Land der jeweils anderen Vertragspartei Zweigniederlassungen zu gründen und zu betreiben. Dafür legt das Abkommen eine Reihe von regulatorischen Anforderungen für die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts fest, welche die Versicherungsunternehmen zu erfüllen haben. Eine wesentliche Anforderung ist dabei die Berechnung und Erfüllung der Kapitalanforderungen (Solvabilität).
Sowohl die Schweiz als auch die EU modernisierten in den vergangenen Jahren ihre Systeme, um die Solvabilität zu berechnen. Die Schweiz führte 2011 den Schweizer Solvenztest (SST) ein, und die EU wendet seit dem 1. Januar 2016 die Richtlinie Solvency II an. Das aktualisierte Abkommen berücksichtigt diese neuen risikobasierten Systeme. Die Anpassung entlastet die Schweizer Nichtlebensversicherer und die Aufsichtsbehörde FINMA, da diese in Zukunft nur noch den SST zur Berechnung des Solvenzkapitals anwenden müssen.
Ausserdem werden im Abkommen, wegen der verschiedenen Erweiterungsrunden der EU seit 2001, die Liste der gültigen Rechtsformen von Versicherungsunternehmungen sowie der relevante Umrechnungskurs von Euro zum Schweizer Franken angepasst.
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