Die Schweiz und die EU passen ihr Versicherungsabkommen an

05.07.2018

Die Schweiz und die EU passen ihr seit 1989 bestehendes Direktversicherungsabkommen an neue regulatorische Anforderungen an. Der Gemischte Ausschuss mit Vertretern beider Seiten hat die Änderungen am 3. Juli 2018 beschlossen und in Kraft gesetzt. Damit entspricht das Abkommen auch künftig den Bedürfnissen der Schweizer Versicherungswirtschaft.

Das Abkommen von 1989 ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtlebensgeschäft (z.B. Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reise-, Haftpflichtversicherungen), in einem Land der jeweils anderen Vertragspartei Zweigniederlassungen zu gründen und zu betreiben. Dafür legt das Abkommen eine Reihe von regulatorischen Anforderungen für die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts fest, welche die Versicherungsunternehmen zu erfüllen haben. Eine wesentliche Anforderung ist dabei die Berechnung und Erfüllung der Kapitalanforderungen (Solvabilität).

Sowohl die Schweiz als auch die EU modernisierten in den vergangenen Jahren ihre Systeme, um die Solvabilität zu berechnen. Die Schweiz führte 2011 den Schweizer Solvenztest (SST) ein, und die EU wendet seit dem 1. Januar 2016 die Richtlinie Solvency II an. Das aktualisierte Abkommen berücksichtigt diese neuen risikobasierten Systeme. Die Anpassung entlastet die Schweizer Nichtlebensversicherer und die Aufsichtsbehörde FINMA, da diese in Zukunft nur noch den SST zur Berechnung des Solvenzkapitals anwenden müssen.

Ausserdem werden im Abkommen, wegen der verschiedenen Erweiterungsrunden der EU seit 2001, die Liste der gültigen Rechtsformen von Versicherungsunternehmungen sowie der relevante Umrechnungskurs von Euro zum Schweizer Franken angepasst.

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