Das Abkommen ist von den Verhandlungsführern beider Staaten in Bern und in Rom paraphiert worden. Das Abkommen wird im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung publiziert. Dieses Abkommen stellt eine positive und konstruktive Entwicklung dar, denn es konkretisiert eine der wichtigsten Verpflichtungen, die die Schweiz und Italien am 23. Februar 2015 eingegangen sind. Damals haben die Schweiz und Italien eine Roadmap für die Zusammenarbeit und die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Das Abkommen übernimmt die Eckwerte dieser Roadmap. Es ermöglicht es den beiden Ländern, den geltenden Mechanismus zur Besteuerung der Grenzgänger zu verbessern.
Das Abkommen enthält im Wesentlichen folgende Punkte:
- es beruht auf Reziprozität;
- es enthält eine Definition der Grenzgängergebiete, die in der Schweiz die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis und in Italien die Regionen Lombardei, Piemont, Aostatal und die Autonome Provinz Bozen umfassen;
- es enthält eine Definition der Grenzgänger für die Durchführung des Abkommens und wird auf Grenzgänger aus Wohngemeinden Anwendung finden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone innerhalb von 20 km von der Grenze entfernt liegt, und die grundsätzlich jeden Tag in ihren Ansässigkeitsstaat zurückkehren;
- hinsichtlich der Besteuerung wird der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, das Lohneinkommen den ordentlichen Einkommenssteuern bis zu einem Anteil von 70 Prozent unterwerfen; der Ansässigkeitsstaat wird seine Einkommenssteuern erheben und die Doppelbesteuerung vermeiden;
- es findet ein elektronischer Informationsaustausch über das Lohneinkommen der Grenzgänger statt;
- das Abkommen wird alle fünf Jahre überprüft.
In Bezug auf Campione d’Italia haben Italien und die Schweiz die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses für Verhandlungen über eine Gesamtlösung der fiskalischen und anderer Fragen vereinbart. Ausserdem haben die beiden Länder eine Reihe pragmatischer Lösungen zur Frage der indirekten Steuern geprüft. Mit Blick auf eine bis im Sommer 2016 zu treffende Lösung werden in den kommenden Monaten die Verhandlungen über zwei Möglichkeiten fortgesetzt: eine pauschale Rückerstattung und ein begrenzter zurechenbarer Ad-Valorem-Anteil von nicht der indirekten Besteuerung unterliegenden Gütern (MWST, vom Zoll erhobene Verbrauchssteuern und –abgaben).
Im Weitern hat Italien auch zwei einseitige Erklärungen abgegeben, welche die Schweiz zur Kenntnis genommen hat. Der Link zur entsprechenden Medienmitteilung des italienischen Finanzministeriums ist unten aufgeführt.
Weiterführende Informationen
Medienmitteilung vom 23.02.2015 inkl. Roadmap und Faktenblatt
Medienmitteilungen des italienischen Finanzministeriums
Adresse für Rückfragen:
Anne Césard, Kommunikation Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
Tel. +41 58 462 62 91, anne.cesard@sif.admin.ch