Bundesrat verabschiedet Umsetzungs-verordnungen zur Swissness-Vorlage

Medienmitteilung, 02.09.2015

Bern - Der Bundesrat hat am Mittwoch den Auftrag des Parlaments umgesetzt und das Verordnungsrecht zur Swissness-Vorlage genehmigt. Der Bundesrat hat dabei den rechtlichen Rahmen ausgeschöpft. Er hat die berechtigten Anliegen der betroffenen Branchen sowie alle inhaltlichen Empfehlungen der konsultierten Parlamentskommissionen aufgenommen und die Umsetzung der gesetzlichen Vorlage so einfach wie möglich ausgestaltet. Er vollzieht damit die vom Parlament beschlossenen Vorgaben zum Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes.

Mit dem Erlass des Ausführungsrechts setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedete Swissness-Vorlage um und setzt diese per 1. Januar 2017 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt hergestellte Waren dürfen bis längstens Ende 2018 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung «Schweiz» bleibt laut Gesetzesvorlage freiwillig und bewilligungsfrei.

Die revidierte Markenschutzverordnung präzisiert, wie die 60 Prozent Herstellungskosten für Industrieprodukte bestimmt werden.

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel regelt, wie der Mindestanteil an schweizerischen Rohstoffen berechnet wird.
Die Regeln sind so ausgestaltet, dass die berechtigten Anliegen der betroffenen Branchen berücksichtigt worden sind. Das heisst, dass sie – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen –wirtschaftsfreundlich, glaubwürdig und mit einem geringen administrativen Aufwand verbunden sind. Nach der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht wurden zahlreiche Anliegen der hier produzierenden oder (Schweizer) Rohstoffe beziehenden Unternehmen berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere die Qualitätsausnahme, die Bagatellklausel, die flexiblen Berechnungsmethoden für Halbfabrikate, die Regel zur Berücksichtigung von Wasser (wie z.B. beim Bier), die spezielle Kennzeichnung von Schweizer Rohstoffen sowie der Einbezug des ausländischen Grenzgebiets (z.B. Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen). Für Kaffee und dunkle Schokolade bietet der Bundesrat auch eine Lösung an.

Die Registerverordnung regelt die neu mögliche Eintragung von geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte wie Uhren und Mineralwasser in einem vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geführten Register.

Die revidierte Wappenschutzverordnung schliesslich bestimmt, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden geführt wird.

Der Bundesrat hat die zuständigen parlamentarischen Kommissionen vorgängig zu den Verordnungsentwürfen konsultiert. Die inhaltlichen Vorschläge der drei konsultierten Parlamentskommissionen konnten aufgenommen werden. Die Rechtskommission des Ständerates sowie die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben unterstützten zudem ein Inkrafttreten der Vorlage per 1. Januar 2017. Die Rechtskommission des Nationalrates hat dagegen eine Motion (15.3500) eingereicht, welche verlangt, die Inkraftsetzung der Swissness-Vorlage vorerst auszusetzen und die Ausführungsverordnungen zu vereinfachen. Der Bundesrat hat dieses Anliegen von Anfang an berücksichtigt und die im Rahmen des Gesetzes möglichen Vereinfachungen und Entlastungen bei der Umsetzung aufgenommen. Ausserdem hat der Ständerat ein Postulat mit ähnlichem Inhalt (15.3214 – Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Swissness-Vorlage vor der Inkraftsetzung prüfen) bereits abgelehnt.

Revision der Swiss-Made-Uhrenverordnung, Eröffnung der Vernehmlassung

Das revidierte Markenschutzgesetz sieht vor, dass der Bundesrat auf Antrag die gesetzliche Regelung in einer Branchenverordnung zusätzlich präzisieren kann, wenn das allgemeine Interesse einzelner Branchen es rechtfertigt. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie hat einen entsprechenden Vorentwurf für eine Anpassung der «Swiss made»-Verordnung für Uhren formuliert. Dieser wurde von den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung überprüft und überarbeitet. Gemäss dem daraus resultierenden Vorschlag müssen für eine Uhr künftig nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, zusätzlich muss auch die technische Entwicklung der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz erfolgen. Der Bundesrat unterstützt diese Verordnungsänderung und hat zu diesem Zweck am Mittwoch die Vernehmlassung dazu eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 2. Dezember 2015.

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Felix Addor, Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, T +41 31 377 72 01
betr. Lebensmittel:
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Jürg Jordi, Bundesamt für Landwirtschaft, T +41 58 462 81 28

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