Pflichten, die den Konfliktparteien aus dem humanitären Völkerrecht erwachsen

  • Zivilpersonen und zivile Objekte dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden. Konfliktparteien müssen zu jeder Zeit zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten unterscheiden.
  • Der Angriff auf militärische Ziele ist verboten, wenn mit unverhältnismässigen Verlusten unter der Zivilbevölkerung oder unverhältnismässigen Schäden an zivilen Objekten oder der Umwelt zu rechnen ist. Die Konfliktparteien müssen bei Angriffen alle möglichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte treffen.
  • Der Gebrauch von Zivilpersonen als Schutzschilder ist verboten.
  • Der Missbrauch der Embleme der Genfer Konventionen ist verboten.
  • Waffen, die unterschiedslos wirken, unnötiges Leiden oder massive Umweltschäden verursachen, sind verboten. Darunter fallen zum Beispiel biologische und chemische Waffen, blindmachende Laserwaffen oder Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten.

Rechtsquellen des humanitären Völkerrechts

  • Die vier Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle schützen Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Internierte Zivilpersonen, Kriegsgefangene und andere verletzliche Personen dürfen nicht misshandelt werden. Verletzte sind zu bergen und zu pflegen.
  • Das erste Zusatzprotokoll von 1977, das Haager Abkommen von 1907 und das Übereinkommen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung bestimmter konventioneller Waffen und seine Protokolle schränken die Mittel und Methoden der Kriegsführung ein.
  • Die meisten Pflichten im Zusammenhang mit der Kriegsführung stellen Gewohnheitsrecht dar.

Geltende Normen nach Art des Konflikts

Liegt ein bewaffneter Konflikt, inklusive eine Besetzung, vor, ist das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien, ob Staaten oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, zu beachten:

  • Bei Kampfhandlungen zwischen Staaten (internationale bewaffnete Konflikte) kommen alle vier Genfer Konventionen, das erste Zusatzprotokoll von 1977, das Haager Abkommen von 1907 und das Gewohnheitsrecht zur Anwendung.
  • Bei internen bewaffneten Konflikten sind die anwendbaren Vertragsregeln etwas spärlicher. Von den Genfer Konventionen ist lediglich der gemeinsame Artikel 3 sowie das zweite Zusatzprotokoll von 1977 und das Gewohnheitsrecht anwendbar.

Kriegsverbrechen

Das humanitäre Völkerrecht muss nicht nur von den Konfliktparteien, sondern von allen am bewaffneten Konflikt teilnehmenden Einzelpersonen eingehalten werden. Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts gelten in der Regel als Kriegsverbrechen. Beispiele für Kriegsverbrechen sind insbesondere:

  • Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen
  • Vergewaltigung
  • Angriffe auf die Zivilbevölkerung
  • rechtswidrige Vertreibung der Zivilbevölkerung
  • Geiselnahme
  • Einsatz von Kindersoldaten

Bei schweren Verletzungen der Genfer Konventionen ist jeder Staat verpflichtet, die mutmasslichen Täter entweder strafrechtlich zu verfolgen oder zur Strafverfolgung an einen anderen Staat oder an ein internationales Strafgericht auszuliefern (Prinzip aut dedere aut judicare). 

Letzte Aktualisierung 11.07.2022

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