Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Mittel zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu ergreifen. Es wurde am 18. Dezember 1979 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 27. März 1997 ratifiziert.

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) konkretisiert das Diskriminierungsverbot der Frau in allen Lebensbereichen. Es verbietet nicht nur jegliche Diskriminierung der Frau, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten auch aktiv Massnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann zu ergreifen, insbesondere auf politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene. Das Übereinkommen leistet einen internationalen Beitrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.

Das Übereinkommen enthält unter anderem:

  • eine Definition der Diskriminierung der Frau
  • den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann
  • die Verpflichtung der Vertragsstaaten, aktiv Massnahmen zur Gleichstellung von Mann und Frau zu ergreifen.

Das Übereinkommen wurde am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet und trat am 3. September 1981in Kraft. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 27. März 1997 ratifiziert. Am 26. April 1997 trat es für die Schweiz in Kraft.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Überprüfungsmechanismus

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Berichterstattung an den UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der als Kontrollorgan fungiert. Der erste Bericht ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat fällig, danach mindestens alle vier Jahre.

Für die Staatenberichte der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständig. 

Informationen zur Frauenrechtskonvention und zu den Staatenberichten der Schweiz

Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (en)

Fakultativprotokoll

Das Übereinkommen wird durch ein Fakultativprotokoll, welches ein Individualbeschwerdeverfahren sowie ein Untersuchungsverfahren vorsieht, ergänzt. Am 6. Oktober 1999 hat die UNO-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet. Das Fakultativprotokoll trat am 22. Dezember 2000 in Kraft. 

Frauen haben die Möglichkeit, gegen konkrete Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, eine Individualbeschwerde einzureichen. Das Fakultativprotokoll sieht neben dem Mitteilungsverfahren auch ein Untersuchungsverfahren in schwerwiegenden Fällen von Diskriminierung vor.  

Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll am 29. September 2008 ratifiziert, am 29. Dezember 2008 trat es für unser Land in Kraft.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Letzte Aktualisierung 01.03.2022

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