Die Pflichten der Arbeitnehmenden sind hauptsächlich in Art. 321 ff. OR geregelt.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet, die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und seine berechtigten Interessen zu wahren, wobei sie oder er darauf zu achten hat, dass sie oder er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel sorgfältig verwendet (Art. 321a Abs. 1 und 2 OR).
Sie oder er ist verpflichtet, die Arbeit persönlich zu erbringen (Art. 321 OR) und Schäden bei der Ausführung der Arbeit zu verhindern. Sie oder er muss den guten Ruf des Unternehmens wahren. Sie oder er hat eine Treuepflicht (Art. 321a Abs. 3 OR) und muss auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse wahren (Art. 321a Abs. 4 OR).
Sie oder er muss dem Arbeitgeber unverzüglich die Geldbeträge, die sie oder er bei der Ausführung seiner Arbeit erhält (Art. 321b Abs. 1 OR), sowie alles, was sie oder er produziert, zurückgeben (Art. 321b Abs. 2 OR). Sie oder er kann zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, soweit sie oder er diese leisten kann und nach Treu und Glauben von ihr oder ihm verlangt werden darf (Art. 321c OR).
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haftet für den Schaden, den sie oder er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR). Das Mass der Sorgfalt des Arbeitnehmers wird vertragsbezogen beurteilt, wobei das Berufsrisiko, die Ausbildung oder die Kenntnisse, die zur Erbringung der versprochenen Arbeit erforderlich sind, sowie die Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber kannte oder hätte kennen müssen, berücksichtigt werden (Art. 321e Abs. 2 OR).
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist ausserdem verpflichtet, die diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen (Art. 10 ArGV3 und Art. 11 VUV).
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, am Ende eines jeden Monats ihren oder seinen Lohn zu erhalten (Art. 323 Abs. 1 OR). Sie oder er hat auch Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit, der Integrität, der Privatsphäre, der Gesundheit und Sicherheit sowie auf alle anderen Rechte, die ihr oder ihm durch den Einzelarbeitsvertrag, den Gesamtarbeitsvertrag, den Normalarbeitsvertrag oder das Gesetz eingeräumt werden (Art. 6 ArG, Art. 2 ArGV3, Art. 328 OR).
Darüber hinaus regelt das ArG den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Anwendung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG).