Exportkontrolle

Die Schweiz kontrolliert die Einfuhr, Ausfuhr sowie Durchfuhr und Vermittlung von Gütern. Dabei setzt sie internationale Vorgaben um, welche die Proliferation von Massenvernichtungswaffen sowie Anhäufungen konventioneller Waffen verhindern und der Umsetzung von Sanktionen dienen. Die Exportkontrolle im Kriegsmaterialbereich dient zudem dazu, internationale Verpflichtungen zu erfüllen und aussen- sowie sicherheitspolitische Interessen zu wahren.

Die Unterseite von Gewehrpatronen.
Die Schweiz kontrolliert die Einfuhr, Ausfuhr sowie Durchfuhr und Vermittlung von Gütern, unter anderem von Kriegsmaterial © Keystone

Kontrolliert werden die folgenden Kategorien:

  • von Sanktionen erfasste Güter
  • Nukleargüter
  • zivil und militärisch verwendbare Güter
  • Rüstungsgüter (besondere militärische Güter und Kriegsmaterial)
  • Güter, welche für die Entwicklung, Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten (catch-all)

Bewilligungsstellen sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), für gewisse Nukleargüter, das Bundesamt für Energie (BFE).

Exportkontrollen und Sanktionen

Safeguards, BFE

Das EDA nimmt seine gesetzlich vorgesehene Rolle im Rahmen des Bewilligungsverfahrens war und stellt seine Expertise zur Verfügung. Das Departement wird zu den einzelnen Gesuchen betreffend Bewilligung von Kriegsmaterial wie auch Güter, die der Güterkontrollgesetzgebung unterliegen konsultiert. Nach der Prüfung nimmt es gegenüber dem SECO Stellung.

Zusammen stellen EDA und SECO und die weiteren involvierten Behörden sicher, dass die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und dass Auslandgeschäfte im Bereich Kriegsmaterial mit der Aussenpolitik im Einklang stehen.

Kontrolle von Kriegsmaterial

Auslandgeschäfte, d. h. die Ausfuhr, die Durchfuhr, der Handel, die Vermittlung von Kriegsmaterial oder die Übertragung von Immaterialgütern benötigen eine Einzelbewilligung des SECO. Über Gesuche entscheidet das SECO im Einvernehmen mit dem EDA - je nach Inhalt - in Zusammenarbeit mit weiteren Departementen.

Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik, SECO

Das EDA prüft dabei im Einzelfall, ob ein Auslandgeschäft mit dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik im Einklang steht, und nimmt nach Abschluss dieser Risikoanalyse gegenüber dem SECO Stellung.

Die EDA-interne Analyse basiert auf den rechtlichen Bewilligungskriterien. Beurteilt werden unter anderem:

  • Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität
  • Menschenrechtslage im Bestimmungsland
  • möglicher Widerspruch zu den Schweizer Bestrebungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
  • Risiko eines Missbrauchs des Materials durch den Endempfänger
  • Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger

Zusätzlich zur Gesuchbeurteilung bringt sich das EDA in multilaterale Prozesse, in innenpolitische Geschäfte sowie Rechtsetzungs-Projekte ein. Es steht dabei in engem Austausch mit dem SECO.

Abrüstung und Nonproliferation

Internationale Verpflichtungen, SECO

Kriegsmaterialgesetz (KMG) und Kriegsmaterialverordnung (KMV)

Die Kriegsmaterialgesetzgebung regelt die Herstellung und den Transfer (Ein-, Aus- und Durchfuhr) sowie die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial.

Durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie sollen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt und ihre aussenpolitischen Grundsätze gewahrt werden. Gleichzeitig soll eine an die Bedürfnisse der schweizerischen Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.

Als Kriegsmaterial gelten Waffen, Waffensysteme, Munition, militärische Sprengmittel, spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipierte oder abgeänderte Ausrüstungsgegenstände sowie Einzelteile und Baugruppen, die in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.

Kriegsmaterialgesetz

Kriegsmaterialverordnung

Kontrolle von Nukleargütern, zivil und militärisch verwendbaren, besonderen militärischen Gütern sowie national kontrollierten Gütern

Für die Aus- Ein- und Durchfuhr von Nukleargütern, von Gütern, die zivil wie militärisch nutzbar sind (Dual-Use-Güter), besonderen militärischen Gütern sowie Gütern, die der nationalen Kontrolle nach Waffengesetz oder nach Sprengstoffgesetz unterliegen, wird eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), für gewisse Nukleargüter des Bundesamts für Energie (BFE), benötigt. Gewisse Fälle legt das SECO der sogenannten Exportkontrollgruppe bestehend aus dem Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid vor. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wird angehört.

Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing), SECO

Das EDA prüft die konsultierten Gesuche im Einzelfall und führt eine Risikoanalyse anhand der Verweigerungskriterien der Güterkontrollgesetzgebung durch und nimmt gegenüber dem SECO Stellung.

Nebst der Rolle des EDA im Rahmen der Gesuchsbeurteilung ist das EDA ebenfalls in multilaterale Prozesse, innenpolitische Geschäfte sowie rechtssetzende Projekte involviert. Es steht dabei in engem Austausch mit dem SECO.

Abrüstung und Nonproliferation

Exportkontrollpolitik Dual-Use, SECO

Güterkontrollgesetz (GKG) und Güterkontrollverordnung (GKV)

Die Güterkontrollgesetzgebung regelt die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern von Nukleargütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern (z. B. Chemikalien und Werkzeugmaschinen) und besonderen militärischen Gütern (z. B. militärische Trainingsflugzeuge und militärische Simulatoren).

Zweck der Güterkontrollgesetzgebung ist es insbesondere zu verhindern,

  •  dass eingangs erwähnte Güter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) verwendet werden,
  • zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen dienen könnten
  • oder zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.

Die Schweizer Gesetzgebung kennt zudem einen zusätzlichen Verweigerungsgrund in der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM), wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden.

Mit der Güterkontrollgesetzgebung wird einerseits den Vorgaben folgender Vertragswerke entsprochen:

  • Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
  • Safeguardsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA)
  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Andererseits werden mit der Güterkontrollgesetzgebung die im Rahmen der vier Exportkontrollregime vereinbarten Kontrollmassnahmen (Güterlisten) ins nationale Recht übernommen.

Güterkontrollgesetz

Güterkontrollverordnung

Verordnung vom 25. November 2020 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Letzte Aktualisierung 26.01.2022

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