Monistisches System

Sobald die Schweiz eine völkerrechtliche Norm angenommen hat, wird diese Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Dies entspricht dem monistischen System, welches im Gegensatz zum dualistischen System nicht vorsieht, dass eine Völkerrechtsnorm durch einen zusätzlichen Akt wie zum Beispiel ein Gesetz in das Landesrecht übernommen werden muss. Eine völkerrechtliche Bestimmung erlangt deshalb automatisch innerstaatliche Geltung, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind und die völkerrechtliche Bestimmung auch auf internationaler Ebene in Kraft tritt.

Aus diesem Grund prüft der Bundesrat vor der Ratifizierung eines internationalen Vertrags, ob die darin enthaltenen Bestimmungen dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Wo der politische Wille zur innerstaatlichen Umsetzung einzelner Bestimmungen fehlt, hat die Schweiz grundsätzlich das Recht, einen Vorbehalt anzubringen.

Unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen

Nicht alle völkerrechtlichen Bestimmungen begründen unmittelbar Rechte und Pflichten. In manchen Fällen müssen sie ausgestaltet und näher bestimmt werden. Die nicht unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen haben zumeist programmatischen Charakter und richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der für die Umsetzung zuständig ist.

Das Bundesgericht hat Kriterien aufgestellt, anhand derer entschieden wird, ob eine völkerrechtliche Bestimmung unmittelbar anwendbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheide BGE 136 I 297 E. 8.1 und BGE 133 I 286 E. 3.2):

  • Die Bestimmung betrifft die Rechte und Pflichten des Einzelnen.
  • Die Bestimmung ist justiziabel, das heisst genügend konkret und klar, um von einer Behörde oder einem Gericht direkt auf eine Rechtssache angewandt zu werden.
  • Die Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber.

Gemäss der Bundesverfassung haben Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten. Dieser grundsätzliche Vorrang des Völkerrechts ergibt sich aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen. Ein absoluter Vorrang des Völkerrechts wird jedoch aus der Bundesverfassung nicht abgeleitet.

Bundesverfassung Artikel 5

Wiener Übereinkommen Artikel 26

In seiner Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht. Das Bundesgericht sieht allerdings eine Ausnahme vor: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang (BGE 99 Ib 39, sog. «Schubert-Praxis»). Im Sinne einer Gegenausnahme gehen jedoch internationale Menschenrechtsgarantien, wie sie etwa die EMRK verankert, dem Bundesgesetz stets vor (BGE 125 II 417, sog. «PKK-Praxis»).

Letzte Aktualisierung 14.04.2023

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