Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hat zum Ziel, die Menschenrechtsverletzung des Verschwindenlassens zu ahnden und zu bekämpfen. Es wurde am 20. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 2. Dezember 2016 ratifiziert.

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) sind verpflichtet, die Menschenrechtsverletzung des Verschwindenlassens zu verhindern, zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Das Übereinkommen versteht unter «Verschwindenlassen» jeden Freiheitsentzug, der durch Vertreter oder mit Billigung eines Staates geschieht und gefolgt ist von der Weigerung, den Freiheitsentzug anzuerkennen sowie den Aufenthaltsort der betroffenen Person bekannt zu geben.

Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem zu folgenden Handlungen:

  • Das Verschwindenlassen unter allen Umständen und ohne Ausnahme unter Strafe zu stellen.

  • Die Bedingungen, Zuständigkeiten und Verfahren für den rechtmässigen Freiheitsentzug gesetzlich festzulegen.

  • Sicherzustellen, dass Register oder amtliche Akten mit bestimmten Mindestinformationen betreffend Personen im Freiheitsentzug geführt werden.

  • Nahestehenden Personen den Zugang zu Mindestinformationen über den Verbleib der betroffenen Person zu gewährleisten.

  • Opfern von Verschwindenlassen Genugtuung und die Gewissheit über das Schicksal des Opfers zukommen zu lassen.

Das Übereinkommen wurde am 20. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat am 23. Dezember 2010 in Kraft.  Die Schweiz hat dieses am 2. Dezember 2016 ratifiziert, am 1. Januar 2017 trat es für unser Land in Kraft.

Überprüfungsmechanismen

Im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens muss jeder Vertragsstaat dem Ausschuss innerhalb von zwei Jahren nach der Ratifikation einen Gesamtbericht über die zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Massnahmen unterbreiten. Die Schweiz legte diesen Bericht im Dezember 2018 vor. Im Oktober 2019 bat der Ausschuss die Schweiz mittels einer Liste von zu klärenden Punkten um zusätzliche Angaben, wie dies gemäss dem Übereinkommen möglich ist. Die Schweiz unterbreitete ihre Antworten im Dezember 2019.

Im April 2021 hat die Schweiz ihren vollständigen Bericht im Rahmen eines konstruktiven Dialogs über die Umsetzung des Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene im Ausschuss präsentiert. Der Ausschuss hat die Schweiz in seinen Schlussbemerkungen gebeten, in drei Bereichen weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen hat die Schweiz im Frühjahr 2022 an den Ausschuss übermittelt.

Letzte Aktualisierung 03.06.2022

Kontakt

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