Was sind die Hauptaufgaben der Mitglieder der Karriere KBF?

  • Sicherstellen des wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Einsatzes der Ressourcen in den Bereichen Personal, Finanzen und operative Geschäftsführung (z. B. Projekte der internationalen Zusammenarbeit)
  • Verwalten und Ausbilden des Lokalpersonals und der Mitarbeitenden in den Bereichen Finanzen und Administration
  • Verantworten der konsularischen Dienstleistungen und des internen Kontrollsystems, einschliesslich der Geschäftsprozesse
  • Sicherstellen der korrekten finanziellen Geschäftsführung der Auslandvertretung: Budgetierung, Controlling, Finanzberichterstattung und Buchhaltung
  • Verantwortung für das Sicherheitskonzept und Krisenmanagement der Vertretung
  • Aufbau und Pflege von Netzwerken im Gastland und in der Schweiz, Übernehmen von Repräsentationsaufgaben

Welche Herausforderungen bringt die Tätigkeit mit sich?

  • Vielfältige berufliche und persönliche Begegnungen
  • Arbeiten in einem internationalen Umfeld
  • Ständig wechselnde berufliche Herausforderungen
  • Regelmässig wechselndes Arbeitsumfeld durch die Versetzungsdisziplin
  • Herausforderungen im Zusammenhang mit der mitreisenden Familie: Gesundheitsfragen, Erwerbstätigkeit der Partnerin / des Partners, Schule und Ausbildung der Kinder 
  • Regelmässiger Neuaufbau des sozialen Beziehungsnetzes
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Teilweise schwierige Arbeits- und Lebensbedingungen in Ländern mit erhöhten Sicherheitsrisiken

Lassen sich Beruf und Familienleben vereinbaren?

Die spannenden und reizvollen Herausforderungen, welche das Arbeiten in Ländern rund um den Globus für Mitglieder der Karriere KBF mit sich bringen, stellen sich für das Umfeld der versetzbaren Mitarbeitenden oft als grosse Hürde heraus. Der Berufsalltag erfordert oft ein persönliches Engagement, welches weit über die normalen Bürozeiten hinausgeht. Regelmässige repräsentative Pflichten oder Einsätze aufgrund von Krisensituationen zwingen Mitarbeitende zu einem sehr flexiblen Umgang mit ihrer Freizeit und ihrem Familienleben. Hinzu kommt die Versetzungsdisziplin, aufgrund welcher sich die Mitarbeitenden sowie deren Familien alle vier Jahre aus dem neu aufgebauten Umfeld verabschieden und in einem anderen, oft unbekannten Land neu starten müssen. Und dies inkl. Herausforderungen wie:

  • Leben in Ländern mit schwierigen Sicherheitsbedingungen
  • Mangelnde medizinische Versorgung
  • Trennungen von Familie und Freunden
  • Wechsel von Schulen
  • Leben unter extremen klimatischen Bedingungen

Selbstverständlich ist es möglich, Berufs- und Familienleben zu verein- baren. Es ist unverzichtbar, den Partner oder die Partnerin von Beginn weg mit- einzubeziehen, intensiv über die kommenden Herausforderungen zu diskutieren und schliesslich den Entscheid für ein globalmobiles Leben gemeinsam zu treffen. Gut zu wissen, dass das EDA die Bedürfnisse der begleitenden Familien bei Versetzungsentscheiden nach Möglichkeit berücksichtigt und sich an den Zusatzauslagen wie der Unterrichtskosten der Kinder massgeblich beteiligt.

Wie geht das EDA mit gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften um?

Das EDA verfolgt eine erklärte Politik der Nichtdiskriminierung.

In der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung sind die gleichge- schlechtlichen Lebenspartnerschaften gleichgestellt, auch in Hinblick auf Ansprüche auf Auslands- und Familienzulagen. Es gibt Auslandsposten, auf denen gleichge- schlechtliche Begleitpersonen aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit rechtlichen und/oder gesellschaftlichen Schwierigkeiten rechnen müssen.

Die institutionellen Bedürfnisse des EDA als Arbeitgeberin sind bei allen Verset- zungsentscheiden von zentraler Bedeutung. Nach Möglichkeit werden die familiären Bedürfnisse berücksichtigt.

Was bedeutet «Versetzungsdisziplin?»

Im EDA unterstehen Mitarbeitende der Karrieren «Diplomatie», «Internationale Zusammenarbeit» und «Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen (KBF)» der Versetzungsdisziplin. Mit anderen Worten, sie werden alle 3 oder 4 Jahre auf einen anderen Posten in der Schweiz oder im Ausland versetzt. Die Aufteilung zwischen Einsätzen an der Zentrale resp. im Ausland gestaltet sich von Karriere zu Karriere und von Person zu Person unterschiedlich:

  • Karriere «Internationale Zusammenarbeit»: ca. 1/3 im Ausland und 2/3 in der Schweiz
  • Karriere «Diplomatie»: ca. 2/3 im Ausland und 1/3 in der Schweiz
  • Karriere «Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen (KBF)»: Bis auf wenige Ausnahmen arbeiten Mitarbeitende der Karriere «KBF» während ihrer gesamten Laufbahn beim EDA im Ausland.

Kann mein/e Partner/in im Ausland ebenfalls arbeiten?

Dank bilateralen Abkommen ist es für Begleitpersonen in vielen Gastländern möglich, eine Arbeitsbewilligung zu beantragen und, sofern es der lokale Stellenmarkt zulässt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dennoch kann die tatsächliche Berufsausübung im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden sein. Sie ist von Fall zu Fall individuell abzuklären.

Das EDA ist sich bewusst, wie wichtig die Ausübung eines Berufs für viele Begleitpersonen ist. Aus diesem Grund fördert das Departement die Berufstätigkeit mit einer breiten Palette von Massnahmen. Für Informationen steht Ihnen das Family Office zur Verfügung.

family-office@eda.admin.ch

Welche Diplome werden bei einer Bewerbung verlangt?

Um am Concours KBF teilnehmen zu können, müssen Sie ein Hochschulstudium an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor, Fachhochschul- oder eidgenössischen Diplom (nach dem Bologna-System) oder ein von Swiss ENIC zur Anerkennung empfohlenes gleichwertiges ausländisches Studium abgeschlossen haben. Ist der Bachelor, FH-Diplom, eidg. Diplom nicht in einem der genannten Bereichen erfolgt, ist eine Bewerbung «sur Dossier» möglich. Voraussetzung ist eine gleichwertige Ausbildungsqualifikation, beispielsweise MBA, MAS  oder EMBA.

Für die Karriere KBF begrüsst das EDA insbesondere Bewerbungen von Kandidatin- nen und Kandidaten mit einem Abschluss in den Bereichen Finanz- und Rechnungs- wesen, Wirtschaft, Personal und Verwaltung. Ausschlaggebend für eine erfolgreiche Bewerbung sind zudem die Persönlichkeit, der Hintergrund und die Erfahrung der Kandidatinnen und Kandidaten.

Kann ich mich bewerben, wenn ich mein Studium per Ende der Bewerbungsfrist noch nicht vollständig abgeschlossen habe?

Nein, der Abschluss ist eine verbindliche Zulassungsbedingung.

Wenn Sie per Ende der Bewerbungsfrist noch kein Diplom erhalten haben, weil die Diplomfeier noch nicht stattgefunden hat, dürfen Sie sich trotzdem bewerben. Legen Sie Ihrer Bewerbung in diesem Fall ein offizielles Schreiben Ihrer Universität oder Fachhochschule bei, welches den formellen Abschluss des Studiums bestätigt.

Hinweis: Falls Sie Ihr Studium im Ausland abschliessen, müssen Sie vor Beginn der ersten Prüfungsrunde die Anerkennungsempfehlung Ihres Abschlusses durch Swiss ENIC vorweisen können. Treten Sie hierzu möglichst frühzeitig mit Swiss ENIC in Kontakt, da die Bearbeitung bis zu zwei Monate dauern kann.

Swiss ENIC

Wie kann man sich auf das Selektionsverfahren vorbereiten?

Es besteht kein allgemein gültiges Rezept, um sich auf das Selektionsverfahren vorzubereiten. Die unterschiedlichen Disziplinen, die im Rahmen des Zulassungswettbewerbs geprüft werden, verlangen von den Kandidatinnen und Kandidaten ein breit gefächertes Allgemeinwissen, hohe Sprachkompetenzen sowie eine gefestigte Persönlichkeit. Des Weiteren sollten die Kandidatinnen und Kandidaten mit den Fragestellungen der internationalen Politik sowie mit dem wirtschaftlichen und politischen Umfeld der Schweiz vertraut sein. Um Sie jedoch bei Ihrer Vorbereitung zu unterstützen, haben wir die wichtigsten Themen und Schritte des Wettbewerbs in diesem Dokument zusammengefasst.

Wie oft kann der Concours wiederholt werden?

Der Concours darf einmal wiederholt werden, sofern die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Das Einreichen der Bewerbungsunterlagen und die Phase der administrativen Vorselektion gelten nicht als Prüfungsversuch. Erst der Zugang zu den Prüfungen der qualitativen Vorselektion gilt als Versuch. Bei einem Ausscheiden in der qualitativen Vorselektion oder der Selektion ist die Kandidatin oder der Kandidat zu einem zweiten Versuch berechtigt. Eine erneute Bewerbung mitsamt der Teilnahme an der qualitativen Vorselektion wird als letzter Versuch gewertet.

Der Zulassungswettbewerb muss auch bei der zweiten Teilnahme im vollen Umfang absolviert werden. Es besteht keine Möglichkeit, Prüfungsrunden zu überspringen, welche bei der ersten Teilnahme erfolgreich absolviert wurden.

Weiter dürfen sich Kandidierende pro Jahr nur auf einen der drei Zulassungswettbewerbe bewerben (Concours KBF, Concours Diplomatie, Concours Internationale Zusammenarbeit).

Darf man als Mitglied der Karriere KBF zusätzliche Staatsbürgerschaften behalten?

Seit 1. Januar 2017 dürfen alle der Versetzungspflicht unterstehenden Personen des EDA ihre zusaätzlichen Staatsbürgerschaften behalten.

Art. 24 Abs. 2 BPV

Ist eine medizinische Eignungsprüfung notwendig?

Das versetzbare Personal untersteht der Versetzungsdisziplin und wird alle 3 oder 4 Jahre auf einen anderen Posten im Ausland versetzt. Dabei kann eine optimale medizinische Versorgung vor Ort nicht immer gewährleistet werden. Aufgrund der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber unterliegt der Einsatz an solchen Orten einer medizinischen Eignungsprüfung.

Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt nur unter Vorbehalt der medizinischen Eignung. Diese wird von einem kompetenten Partnerinstitut der Bundesverwaltung geprüft.

Wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt?

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt.

Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es sicherzustellen, dass die überprüfte Person kein Sicherheitsrisiko für die Schweiz oder das EDA darstellt. 

Die zu prüfende Person muss ihre Zustimmung geben. Ansonsten kann keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden. Die Fachstelle Datenschutz, Öffentlichkeitsprinzip und Informationssicherheit steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung: informationssicherheit@eda.admin.ch

Was bietet das EDA?

Als Teil der Bundesverwaltung bietet das EDA attraktive Anstellungsbedingungen.

Wie hoch ist der Lohn von einem Kandidierenden in Ausbildung?

Der Lohn des versetzbaren Personals des EDA setzt sich aus einem Grundlohn und zusätzlichen Leistungen, den sogenannten Auslandleistungen, zusammen.

Der Grundlohn eines Kandidierenden hängt von der Lohnklasse und der Anzahl Jahre relevanter Berufserfahrung ab. Er wird gemäss den Vorgaben des Eidgenössischen Personalamts (EPA) berechnet. Beispiele für die Berechnung von Grundlohn finden Sie auf der Website des EPA im Dokument "Lohnsystem der Bundesverwaltung".

Die Auslandleistungen variieren je nach Einsatzort, Funktion und Familiensituation der Angestellten. Sie entschädigen einerseits die materiellen Kosten, die direkt mit einem Auslandeinsatz verbunden sind, und andererseits die immateriellen Nachteile, die für die Mitarbeitenden, ihre Begleitpersonen und Kinder aus dem Versetzungsrhythmus entstehen.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung hängt die Entlöhnung nicht nur vom zukünftigen Einsatzort (an der Zentrale oder im Ausland) ab, sondern auch von der Lohnklasse der zugeteilten Funktion.

Welche Auslandleistungen gibt es?

Um die immateriellen Nachteile, die mit einem Auslandeinsatz verbunden sind, auszugleichen, werden Vergütungen ausgerichtet. Dabei handelt es sich um die «Inkonvenienzvergütung», wenn die Lebensbedingungen im Ausland schwieriger oder wesentlich schwieriger sind als in der Schweiz, und die «Mobilitätsentschädigung», die ab der dritten Versetzung gewährt wird.

Auch die Kosten, die durch einen Auslandeinsatz entstehen, werden entschädigt (Umzug, Einrichtung und Ausrüstung, Haushaltsführung, Zuschlag für Begleitpersonen und Ausbildung der Kinder).

Bei einer Versetzung ins Ausland mit einer Begleitperson (Ehe- oder Lebenspartner) sind in der Regel die Kandidierenden die Hauptverdienenden.

Werden bei einer Versetzung ins Ausland Lohnabzüge vorgenommen?

Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende sind (aufgrund internationaler Abkommen) von den Kantons- und Gemeindesteuern befreit, was durch einen Lohnabzug kompensiert wird.

Mitarbeitende im Ausland beteiligen sich an den Miet- und Nebenkosten. Die Abzüge richten sich nach der Haushaltsgrösse und den durchschnittlichen Mieten in Bern.

Ist der Grundlohn unabhängig vom Einsatzort?

Ein Kaufkraftausgleich gleicht höhere oder (meist) tiefere Preise am ausländischen Einsatzort im Vergleich zu Bern aus.

Ist der Lohn verhandelbar?

Nein. Lohnverhandlungen würden die Lohntransparenz und die Lohngerechtigkeit im EDA gefährden.

Gibt es Hochschulpraktika im EDA?

Ja, ein Hochschulpraktikum im EDA ist eine ausgezeichnete Möglichkeit, sich mit der Tätigkeit der Bundesverwaltung bzw. des Departements vertraut zu machen und erste Erfahrungen im internationalen Kontext zu sammeln.

Das EDA bietet interessierten Studierenden resp. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen Praktikumsplätze an der Zentrale im Inland sowie in den verschiedensten Vertretungen im Ausland an. Personen mit Praktikumserfahrung im EDA werden bei den verschiedenen Zulassungswettbewerben nicht bevorzugt behandelt.

Informationen zu Stelleninseraten und Zulassungsbedingungen finden Sie unter
Hochschulpraktika im In- und Ausland.

Ist ein vorgängiges Beratungsgespräch möglich?

Sowohl Programmbeauftragte wie auch weitere Fachspezialistinnen und -spezialisten des EDA stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung. Bitte wählen Sie aus der untenstehenden Liste die Themen aus, die Sie interessieren, und senden Sie dann Ihre Fragen und Kontaktinformationen.

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Letzte Aktualisierung 23.07.2024

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