Immunität von Staaten

Die Staatenimmunität ist ein Begriff des Völkerrechts, wonach ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden kann. Damit ergibt sich aus Prinzip der Staatensouveränität. Die Staatenimmunität entzieht den Staat der Strafverfolgung durch die Gerichte anderer Saaten und schützt ihn vor der Zwangsvollstreckung seiner Guthaben und Vermögenswerte. Die Schweiz wendet den Grundsatz der relativen oder beschränkten Staatenimmunität an. Demnach ist der ausländische Staat durch seine Immunität geschützt, wenn er hoheitlich handelt, nicht aber, wenn er als Träger von Privatrechten gleich einer Privatperson handelt.

Geltender Rechtsrahmen

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 regelt den Schutz des Vermögens ausländischer Staaten. Für die Schweiz trat es am 7. Oktober 1982 in Kraft. Wenige Staaten haben bis zum heutigen Tag es ratifiziert.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 steht allen Staaten offen. Die Schweiz hat es am 16. April 2010 ratifiziert. Das Übereinkommen wird nach der 30. Ratifikation in Kraft treten.

Es gibt kein Schweizer Gesetz, das die Staatenimmunität spezifisch regelt.

Grundsatz und Grenzen der Staatenimmunität

Die Immunität des Staates beinhaltet:

  • die Immunität von der Gerichtsbarkeit – ein Staat kann nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden;
  • die Immunität von der Vollstreckung – die Guthaben und Vermögenswerte des Staates können nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. 

In der Schweiz hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, die sich auf das Konzept der beschränkten Immunität der Staaten stützt. Nach diesem Konzept ist die Immunität eines Staates nicht absolut. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein ausländischer Staat vor einem Schweizer Gericht belangt werden kann (Immunität von der Gerichtsbarkeit). Zudem hat es präzisiert, in welchen Fällen die Schweiz Zwangsmassnahmen gegen einen ausländischen Staat ergreifen kann (Vollstreckungsimmunität).

Was die Immunität von der Gerichtsbarkeit betrifft, unterscheidet das Bundesgericht zwischen hoheitlichen Handlungen eines ausländischen Staates («acta iure imperii») und Handlungen, die der Staat als Privatrechtssubjekt wie eine Privatperson als Träger von Privatrechten vornimmt («acta iure gestionis»). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann sich der Staat nur für Handlungen in Ausübung seiner Hoheitsrechte auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. So kann ein ausländischer Staat für privatrechtliche Handlungen vor einem Schweizer Gericht in gleicher Weise wie eine natürliche Person belangt werden, unter der Voraussetzung, dass das privatrechtliche Verhältnis einen ausreichenden Bezug zum schweizerischen Hoheitsgebiet aufweist.

Was die Vollstreckungsimmunität betrifft, so hat das Bundesgericht auch hier entschieden, dass ein Staat sich nur bezüglich jener Guthaben und Vermögen auf seine Immunität berufen kann, die für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen seiner Hoheitsrechte bestimmt sind. Infolgedessen können Guthaben und Vermögen eines Staates, wenn dieser als Subjekt des Privatrechts handelt, beschlagnahmt werden. Es wird automatisch davon ausgegangen, dass bestimmte Guthaben und Vermögen des Staates für Aufgaben im Rahmen der Ausübung von Hoheitsrechten eingesetzt werden (namentlich Guthaben und Vermögen, die dem Betrieb diplomatischer und konsularischer Vertretungen dienen, sowie Guthaben und Vermögen der Zentralbank oder einer anderen staatlichen Währungsbehörde).

Das vom Bundesgericht vertretene Konzept der relativen Staatenimmunität entspricht der Rechtsprechung der Mehrheit der Staaten und stützt sich auf das Völkergewohnheitsrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 unterscheidet ebenfalls zwischen «acta iure gestionis» und «acta iure imperii».

Verzicht auf Immunität

Ein Staat kann auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung verzichten. Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit oder der Vollstreckung ist nur gültig, wenn der betroffene Staat ausdrücklich festhält, dass die Schweizer Gerichte im streitigen Fall die Gerichtsbarkeit ausüben können bzw. beschliessen können, Güter und Vermögenswerte zu beschlagnahmen, die für hoheitliche Zwecke bestimmt sind. 

Letzte Aktualisierung 14.04.2023

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

Zum Anfang