Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen werden Menschen mit Behinderungen alle Menschenrechte gewährt. Es wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 15. April 2014 beigetreten.

Das Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) gewährleistet Menschen mit Behinderungen den Genuss aller Menschenrechte sowie die Teilhabe am öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Es schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen. Ziel ist, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und diesbezügliche Diskriminierungen in der Gesellschaft zu unterbinden.

Das Übereinkommen garantiert unter anderem folgende Rechte:

  • Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben
  • Recht auf eine eigene Familie
  • Recht auf Beschäftigung
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz
  • Zugang zu Bildung
  • Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie
  • Schutz vor Mehrfachdiskriminierungen, Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Schaffung von Fachstellen (sogenannte Focal Points), welche die Umsetzung der Verpflichtungen begleiten. Ebenso müssen die Vertragsstaaten ein nationales Programm erarbeiten, mit dem das Übereinkommen umgesetzt und gefördert wird.

Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 15. April 2014 beigetreten, am 15. Mai 2014 ist es für die Schweiz in Kraft getreten.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

Überprüfungsmechanismus

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Berichterstattung an den UNO-Ausschuss für die Rechte von Personen mit Behinderungen, der als Kontrollorgan fungiert. Der erste Bericht ist zwei Jahre nach der Ratifikation fällig, anschliessend mindestens alle vier Jahre. Der erste Bericht der Schweiz war 2016 fällig und wird 2022 präsentiert.

Für die Staatenberichte der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zuständig.

Informationen zur CRPD und zu den Staatenberichten der Schweiz

Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (en)

Fakultativprotokoll

Das Übereinkommen wird ergänzt durch ein Fakultativprotokoll, welches ein Individualbeschwerdeverfahren sowie ein Untersuchungsverfahren vorsieht.

Das Fakultativprotokoll wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll bislang nicht ratifiziert.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Letzte Aktualisierung 01.03.2022

Zum Anfang