Zur Erleichterung der Formalitäten mit dem Arbeitgeber stellt das Protokoll den betreffenden Personen, auf Anfrage, eine «Bestätigung im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit – Ci-Ausweis» aus.
Gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, einer Einstellungszusage oder einer Erklärung, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, und einer Beschreibung der entsprechenden Tätigkeit inkl. Businessplan, kann die Person einen Ci-Ausweis beantragen, im Austausch gegen ihre Legitimationskarte. Der Antrag ist an das Protokoll zuhanden der Migrationsbehörde des Wohnkantons zu richten. Für die Ausstellung des Ausweises ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Person kann die Arbeit aufnehmen, sobald sie ihren Antrag bei der Migrationsbehörde des Wohnkantons eingereicht hat. Je nach Tätigkeit kann sie jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Person von den zuständigen Schweizer Behörden (z. B. Gewerbe- oder Sanitätspolizei) die erforderlichen Genehmigungen erhalten hat, die sie zur Ausübung des betreffenden Berufs oder der selbstständigen Tätigkeit befugen (siehe reglementierte Berufe).
Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, reglementierte Berufe
Im Kanton Bern muss ein selbstständig Erwerbstätiger, der kein EU/EFTA-Bürger ist, ebenfalls eine Genehmigung vom Amt für Wirtschaft einholen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) können in Anwendung des Personenfreizügigkeitsabkommens eine ordentliche Bewilligung (Ausweis B) anstelle eines Ausweises Ci beantragen.
Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit einerseits
Der Ci-Ausweis ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons, der ihn ausgestellt hat, gültig. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist der Ci-Ausweis in der ganzen Schweiz gültig. Wohnsitz- oder Berufswechsel während der Gültigkeitsdauer des Ci-Ausweises sind von der Inhaberin oder dem Inhaber im Voraus der Migrationsbehörde des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu melden, damit dieses die Änderung des Ci-Ausweises vornehmen kann.
Der Ci-Ausweis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags oder der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt, höchstens jedoch für zwei Jahre, sofern dies die Dauer der offiziellen Funktionen der hauptberechtigten Person einhält. Bei Ablauf ist er der Migrationsbehörde des Wohnkantons im Hinblick auf eine Verlängerung vorzulegen.
Die Person hat Anspruch auf einen Ci-Ausweis, solange die hauptberechtigte Person ihre dienstlichen Aufgaben ausübt. Sie kann ihn behalten, solange sie erwerbstätig ist oder gegebenenfalls nach einem Stellenverlust Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht. Der Ci-Ausweis verfällt automatisch, wenn die hauptberechtigte Person ihren Anspruch auf eine Legitimationskarte verliert.
Antrag auf Bescheinigung des Ausweises Ci (en) (PDF, 1 Seite, 184.2 kB, Englisch)