Auf einem Stück Rasen liegt ein orangefarbenes «Welcome»-Schild.
Der International Bern Welcome Desk (IBWD) und das International Geneva Welcome Center (CAGI) unterstützen Sie bei den ersten Schritten in der Schweiz. © Nico Smit/unsplash

Wahl des Wohnorts

Für Personen mit einer Legitimationskarte des EDA (siehe unten) gelten bei der Wahl des Wohnsitzes die folgenden Regeln:

  • Personal der Botschaft in Bern: Wohnsitz in der Stadt Bern oder höchstens 40km von der Bundeshauptstadt Bern entfernt
  • Personal der konsularischen Berufsvertretung: Wohnsitz im Konsularbezirk

Begrüssung

International Bern Welcome Desk

Das International Bern Welcome Desk (IBWD) informiert rund um Anliegen zu Themen wie Umzug, Wohnen, Bildung, Familie, Gesundheit, Veranstaltungen, Arbeit und Freizeit. Das IBWD berät individuell, neutral und kostenlos in verschiedenen Sprachen.

Es steht Ihnen als offizielle Anlaufstelle gerne zur Verfügung, um den Aufenthalt in Bern möglichst angenehm zu gestalten.

International Bern Welcome Desk (IBWD)

Centre d’Accueil de la Genève Internationale

Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik und dem Kanton Genf gegründete Centre d’Accueil de la Genève Internationale (CAGI) ist die zentrale Anlaufstelle für die Betreuung und Integration von Mitarbeitenden des Internationalen Genfs und ihrer Angehörigen, von NGOs und Delegierten.

Als zentrale Anlaufstelle bietet das CAGI kostenlose Dienstleistungen für das Ankommen und Einleben in Genf und Umgebung an und erleichtert Neuankommenden die ersten Schritte mit einem speziellen Willkommensprogramm.

Centre d’Accueil de la Genève Internationale (CAGI) (en, fr)

Willkommensprogramm (en, fr)

Legitimationskarte

Die Legitimationskarte des EDA dient als Aufenthaltstitel in der Schweiz, bescheinigt die eventuellen Privilegien und Immunitäten der Inhaberin oder des Inhabers und befreit sie oder ihn für die Dauer der Ausübung der Funktion von der Visumpflicht. Das Protokoll stellt den in der Schweiz akkreditierten Mitarbeitenden von institutionellen Begünstigten (Botschaften und Konsulate), die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den berechtigten Begleitpersonen eine Legitimationskarte aus.

Inhaberinnen und Inhaber einer EDA-Legitimationskarte sind von der Pflicht befreit, sich bei der kantonalen/kommunalen Einwohnerkontrolle anzumelden (Ausnahme: Chefinnen und Chefs von Honorarposten). Sie dürfen sich jedoch freiwillig anmelden.

Das Protokoll legt die Bedingungen für die Gewährung und die Erteilung der verschiedenen Arten von Legitimationskarten je nach Art des anerkannten Status fest: Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten tätig sind, bzw. Personen, die berechtigt sind, sie zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten (Gaststaatgesetz, GSG).

Gaststaatgesetz, GSG

EDA Anmledeformular für Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen (PDF, 148 Seiten, 1.0 MB, Deutsch)

Verlängerung

Die administrativen Verantwortlichen der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten bzw. die Inhaberinnen und Inhaber der Legitimationskarten selbst sind gebeten, die Gültigkeitsdauer der Karten regelmässig zu kontrollieren. Vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die Botschaft die Karten per Verbalnote an das Protokoll zur Verlängerung schicken, zusammen mit einem Foto (gute Qualität, Passformat und nicht älter als drei Monate) und einer Kopie des Passes, der noch mindestens sechs Monate lang gültig sein muss.

Verlust oder Diebstahl

Der Verlust oder Diebstahl einer Legitimationskarte muss in jedem Fall umgehend der Polizeidienststelle am Wohnort gemeldet werden. Diese erstellt einen Polizeirapport. Dieser Rapport ist zusammen mit einem Foto (gute Qualität, Passformat und nicht älter als drei Monate) und einer Kopie des gültigen Passes per Verbalnote an das Protokoll zu senden, mit der Bitte um Ausstellung einer neuen Legitimationskarte.

Kinder

Kinder, die berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten (Art. 20 Abs. 1 Bst. d und e der Gaststaatverordnung, V-GSG), müssen ebenfalls beim Protokoll registriert sein. Bis zum Alter von 25 Jahren erhalten sie eine eigene Legitimationskarte. Kinder über 25 Jahren, die sich weiterhin in der Schweiz aufhalten wollen, müssen spätestens drei Monate vor dem 25. Geburtstag bei der für ihren Wohnort zuständigen Fremdenpolizei/Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (ordentliches Recht) beantragen.

Gaststaatverordnung, V-GSG

Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG

Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt / Ci-Ausweis

Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für in der Schweiz lebende Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatspersonal mit einer Legitimationskarte des EDA.

Eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ci-Ausweis) kann den oben genannten Familienangehörigen ausgestellt werden, die in der Schweiz bei der hauptberechtigten Person (die Person, die die offizielle Funktion ausübt) wohnhaft sind. Dieser Ausweis ermöglicht ihnen den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, unabhängig von ihrer Nationalität oder Qualifikation. Er erlaubt jedoch in keinem Fall, für einen institutionellen Begünstigten zu arbeiten.

Eine Legitimationskarte berechtigt die genannten Personen unter keinen Umständen zur Erwerbstätigkeit, auch nicht zur Freiwilligenarbeit. Sie müssen zwingend über einen Ci-Ausweis verfügen, den sie im Austausch gegen ihre Legitimationskarte erhalten.

Eine Ausnahme vom gemeinsamen Haushalt kann gewährt werden, wenn die Person in der Schweiz in einer Region arbeitet, die weit vom Wohnort der hauptberechtigten Person entfernt ist, und es ihr deshalb unmöglich ist, jeden Tag dorthin zurückzukehren. Die Person muss der zuständigen Migrationsbehörde des Wohnkantons (Kanton, in dem die hauptberechtigte Person wohnt) ihre Adresse am Wochenaufenthaltsort mitteilen und sich schriftlich verpflichten, jedes Wochenende an den Wohnort der hauptberechtigten Person zurückzukehren. Bei Nichteinhalten der genannten Bedingungen wird der Ci-Ausweis entzogen.

Ein Ci-Ausweis ist auch notwendig, wenn die Person von der Schweiz aus für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber arbeitet (z. B. Telearbeit).

Ci-Ausweis für Kinder

Kinder müssen vor dem 21. Geburtstag im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und beim Protokoll angemeldet worden sein, um sich für einen Ci-Ausweis zu qualifizieren. Kinder, die nach dem Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist sind, erhalten keinen Ci-Ausweis. Wenn sie arbeiten wollen, sind sie der ordentlichen Gesetzgebung über die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz unterstellt.

In allen Fällen müssen die Kinder nach dem 25. Altersjahr ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.

Modalitäten für die Erteilung eines Ci-Ausweises

Zur Erleichterung der Formalitäten mit dem Arbeitgeber stellt das Protokoll den betreffenden Personen, auf Anfrage, eine «Bestätigung im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit – Ci-Ausweis» aus.

Gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, einer Einstellungszusage oder einer Erklärung, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, und einer Beschreibung der entsprechenden Tätigkeit inkl. Businessplan, kann die Person einen Ci-Ausweis beantragen, im Austausch gegen ihre Legitimationskarte. Der Antrag ist an das Protokoll zuhanden der Migrationsbehörde des Wohnkantons zu richten. Für die Ausstellung des Ausweises ist eine Gebühr zu entrichten.

Die Person kann die Arbeit aufnehmen, sobald sie ihren Antrag bei der Migrationsbehörde des Wohnkantons eingereicht hat. Je nach Tätigkeit kann sie jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Person von den zuständigen Schweizer Behörden (z. B. Gewerbe- oder Sanitätspolizei) die erforderlichen Genehmigungen erhalten hat, die sie zur Ausübung des betreffenden Berufs oder der selbstständigen Tätigkeit befugen (siehe reglementierte Berufe).

Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, reglementierte Berufe

Im Kanton Bern muss ein selbstständig Erwerbstätiger, der kein EU/EFTA-Bürger ist, ebenfalls eine Genehmigung vom Amt für Wirtschaft einholen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt.

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) können in Anwendung des Personenfreizügigkeitsabkommens eine ordentliche Bewilligung (Ausweis B) anstelle eines Ausweises Ci beantragen.

Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit einerseits

Der Ci-Ausweis ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons, der ihn ausgestellt hat, gültig. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist der Ci-Ausweis in der ganzen Schweiz gültig. Wohnsitz- oder Berufswechsel während der Gültigkeitsdauer des Ci-Ausweises sind von der Inhaberin oder dem Inhaber im Voraus der Migrationsbehörde des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu melden, damit dieses die Änderung des Ci-Ausweises vornehmen kann.

Der Ci-Ausweis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags oder der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt, höchstens jedoch für zwei Jahre, sofern dies die Dauer der offiziellen Funktionen der hauptberechtigten Person einhält. Bei Ablauf ist er der Migrationsbehörde des Wohnkantons im Hinblick auf eine Verlängerung vorzulegen.

Die Person hat Anspruch auf einen Ci-Ausweis, solange die hauptberechtigte Person ihre dienstlichen Aufgaben ausübt. Sie kann ihn behalten, solange sie erwerbstätig ist oder gegebenenfalls nach einem Stellenverlust Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht. Der Ci-Ausweis verfällt automatisch, wenn die hauptberechtigte Person ihren Anspruch auf eine Legitimationskarte verliert.

Antrag auf Bescheinigung des Ausweises Ci (en) (PDF, 1 Seite, 184.2 kB, Englisch)

Vorrechte und Immunitäten für Inhaberinnen und Inhaber eines Ci-Ausweises

Personen mit einem Ci-Ausweis behalten sämtliche Vorrechte und Immunitäten, die ihnen als Begleitpersonen zustehen (Privatleben). Sie unterstehen im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich dem Schweizer Recht und geniessen daher keinerlei Vorrechte und Immunitäten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit:

  • auch wenn sie normalerweise Diplomatenstatus haben, geniessen sie im Falle einer Klage in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit keine Immunität;
  • sie unterliegen für ihre Erwerbstätigkeit der Schweizer Einkommenssteuer (in der Regel werden sie von ihrem Arbeitgeber an der Quelle besteuert);
  • für ihre Erwerbstätigkeit unterstehen sie den Schweizer Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV und BVG) und der Unfallversicherung;
  • wenn sie EU/EFTA-Staatsangehörige sind und die hauptberechtigte Person dem Karrierepersonal einer Botschaft oder eines Konsulats der EU/EFTA angehört, sind sie, als Inhaberinnen oder Inhaber eines Ci-Ausweises, gemäss den Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens obligatorisch der schweizerischen Krankenversicherung (KVG) unterstellt;
  • wenn sie die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzen und der Hauptinhaber zum Karrierepersonal einer Mission oder eines Konsulats des Vereinigten Königreichs gehört, sind sie, als Inhaberinnen oder Inhaber eines Ci-Ausweises, gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Koordination der sozialen Sicherheit obligatorisch der schweizerischen Krankenversicherung (KVG) unterstellt.

Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ci-Ausweises nicht mehr erwerbstätig oder kann keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen, ist der Ausweis der Migrationsbehörde des Wohnkantons zurückzugeben. Auf Antrag der Botschaft erhält sie oder er die Legitimationskarte zurück, sofern weiterhin ein Anspruch darauf besteht.

Nebenerwerb einer Begleitperson

Beträgt die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 10 Stunden pro Woche (15 Stunden für Angehörige, die in der Schweiz studieren), behält die Person ihre Legitimationskarte des EDA, muss aber schriftlich bei der Migrationsbehörde des Wohnkantons eine Bewilligung beantragen. Die Bewilligung wird von der kantonalen Behörde nach der Genehmigung durch das Protokoll erteilt. Wie bei einem Ci-Ausweis ist die Person in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit der ordentlichen Gesetzgebung unterstellt.

Letzte Aktualisierung 22.11.2023

  • Die Schweiz ist verpflichtet, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz sowie deren Mitglieder zu schützen.

  • Für Mitarbeitende von Botschaften und Konsulaten bestehen teils spezifische Steuer- und Zollprivilegien.

  • Für das Personal einer Botschaft oder eines Konsulats gelten spezifische Bestimmungen zur Krankenversicherung.

  • Informationen zu Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten des Personals von Botschaften und Konsulaten.

  • Die internationalen Flughäfen Genf und Zürich regeln den Zugang zu bestimmten Bereichen und die Modalitäten in Zusammenhang mit den VIP-Lounges eigenständig.

  • Für Halterinnen und Halter von Heimtieren gelten beim Mitbringen von Heimtieren in die Schweiz bestimmte Vorschriften.

  • Informationen zu den Bedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr sowie Angaben zur Haftpflichtversicherung und zum Führerausweis.

  • Informationen zum Erwerb von Immobilien für dienstliche Zwecke durch den Entsendestaat oder durch das Personal von Botschaften und Konsulaten.

  • Personen, die Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz geniessen, sind verpflichtet, die Gesetze und Rechtsvorschriften der Schweiz zu beachten.

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

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