Ein rosa farbenes Fahrrad steht an einer Mauer. An dieser hängt ein Schild, welches das Parkieren von Fahrrädern an der Mauer untersagt.
Personen, die in der Schweiz akkredidiert sind, müssen – trotz bestimmter Vorrechte und Immunitäten – die geltenden Schweizer Gesetze und Vorschriften einhalten. © Unsplash

Wiener Übereinkommen

Gemäss Artikel 41 Ziffer 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und Artikel 55 Ziffer 1 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.

Für die Schweiz als Gaststaat ist die Einhaltung dieses Grundsatzes von grosser Bedeutung.

Artikel 41 Ziffer 1, Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen

Artikel 55 Ziffer 1, Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

In der Schweiz gibt es gute Argumente, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Sie sind pünktlich und erreichen jedes Ziel in einer angemessenen Zeit. Dennoch nimmt der Privatverkehr einen wichtigen Platz ein. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz relativ sicher. Laut Statistik ereignen sich in der Schweiz pro Jahr durchschnittlich etwa 200 tödliche Verkehrsunfälle, und weniger als 4000 Personen verletzten sich dabei schwer. Die tiefen Zahlen sind vor allem den drastischen Massnahmen zu verdanken, die in den letzten Jahren ergriffen wurden, aber auch den abschreckenden Geldbussen, die bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verhängt werden.

Als Gaststaat erwartet die Schweiz von allen Personen mit bevorzugtem Status, dass sie im Strassenverkehr die gleiche Vorsicht und Disziplin an den Tag legen wie die anderen Verkehrsteilnehmenden. Das EDA erinnert daran, dass alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet sind, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Schweiz zu beachten. Dieser Grundsatz ist in Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und in Artikel 55 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verankert.

Die Höhe der Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen das SVG richtet sich nach der geahndeten Übertretung. Das Protokoll sendet den Botschaften einmal pro Quartal die Ordnungsbussen, die ihm von den zuständigen Polizeistellen für Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen (CD/AT/CC) zugestellt wurden. Das Protokoll erwartet, dass ihm nach erfolgter Zahlung die Kopien der Quittungen übermittelt werden.

Schwere Verkehrsregelverletzungen, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt sind (z. B. sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung von gerichtlichen Verboten), werden von den Polizeibehörden an die kantonalen Staatsanwaltschaften und anschliessend an das EDA weitergeleitet. Diese werden vom Protokoll individuell behandelt. Die fehlbare Fahrerin oder der fehlbare Fahrer wird zu einem Gespräch eingeladen.

Demonstrationsfreiheit

In der Schweiz ist die Demonstrationsfreiheit ein durch die Verfassung garantiertes Recht (Art.16 und 22 BV). Unter der Voraussetzung, dass sich die Organisatorinnen und Organisatoren der Demonstrationen an die geltenden Vorschriften halten und die öffentliche Ordnung gewährleistet bleibt, werden solche Versammlungen von den städtischen Behörden genehmigt.

Letzte Aktualisierung 03.08.2023

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3003 Bern

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