Zwei rote Schweizerpässe
Das Protokollreglement enthält wichtige protokollarische Regeln. © EDA

Besuche in den Kantonen

Offizielle Besuche von Missionschefinnen und Missionschefs bei Kantonsbehörden sind weder vorgeschrieben noch haben sie einen eigentlichen gewohnheitsrechtlichen Charakter: Gemäss Bundesverfassung fallen die auswärtigen Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

Die Kantone sind diesbezüglich souverän und können nach ihren eigenen Kriterien Gäste empfangen. Besuche sollten vorzugsweise Kantonen abgestattet werden, in denen die betreffenden Staaten besondere Interessen haben und zu denen sie enge Beziehungen pflegen. Dabei kommen insbesondere Kantone in Betracht, in denen die Staaten eine konsularische Vertretung unterhalten, in denen sie direkte Wirtschaftsinteressen haben oder in denen viele Staatsangehörige wohnhaft sind.

Die Missionschefinnen und Missionschefs müssen die Zahl der Besuche in den Kantonen auf vier pro Jahr beschränken; sie müssen in einer Verbalnote ein Gesuch an das Protokoll richten, das die Koordination mit den Kantonen gewährleistet.

Nur Besuche beim Kanton Bern und bei den Stadt- und Gemeinderegierungen können von den interessierten diplomatischen Missionen selbst organisiert werden.

Verleihung von Orden oder Titeln

Wie im  Protokollreglement der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgehalten, werden diplomatische Missionen, deren Regierungen einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger einen Orden oder einen Titel verleihen möchten, gebeten, vorher in jedem Fall mittels Verbalnote mit dem Protokoll Rücksprache zu nehmen.

Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und wenn möglich der Beruf der betreffenden Person sind dem Protokoll mitzuteilen.

Gemäss Artikel 21, Ziffer 4, des Bundespersonalgesetzes ist es Angestellten mit Schweizer Bürgerrecht untersagt, Titel und Orden ausländischer Behörden anzunehmen. Dieses gesetzlich verankerte Verbot gilt auch für die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder des Bundesrats, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, die Angehörigen der Schweizer Armee und das Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Protokollreglement

Artikel 21, Ziffer 4, des Bundespersonalgesetzes

Letzte Aktualisierung 03.08.2023

Kontakt

Sekretariat des Protokolls

Bundeshaus West
3003 Bern

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