Auslaufen der Vermögenssperrung im Zusammenhang mit Tunesien

Der Bundesrat hatte am 19. Januar 2011 die Sperrung allfälliger Vermögenswerte des gestürzten tunesischen Staatspräsidenten Ben Ali und seines Umfelds in der Schweiz angeordnet. In der Folge bauten Tunesien und die Schweiz eine justizielle Zusammenarbeit auf. In diesem Rahmen verhängten die Justizbehörden weitere Sperrungen. Das Auslaufen der bundesrätlichen Sperrung am 18. Januar 2021 um Mitternacht bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die betroffenen Vermögenswerte freigegeben werden.

Illustration mit Symbolen, die die Sperrung von illegalen Vermögenswerten darstellen.

Die bundesrätliche Sperrung im Zusammenhang mit Tunesien hat ihre gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren erreicht. © EDA

Die bundesrätliche Sperrung hat ihren Zweck erfüllt

Der Bundesrat hatte Anfang 2011 rasch auf die Aufstände in der arabischen Welt reagiert und allfällige Vermögenswerte des gestürzten Präsidenten Ben Ali sowie von Personen aus dessen Umfeld vorsorglich gesperrt. Es handelte sich dabei um Beträge in Höhe von etwa 60 Millionen Franken.

Mit der Sperrung konnte in erster Linie verhindert werden, dass die fraglichen Vermögenswerte aus der Schweiz abgezogen wurden. Darüber hinaus gab die Massnahme den neuen tunesischen Behörden Zeit, eine justizielle Zusammenarbeit mit der Schweiz aufzubauen und diese unter bestmöglichen Bedingungen voranzutreiben. Die Sperrung des Bundesrats hat damit ihren Zweck – die Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Tunesien und der Schweiz – erfüllt. 

Keine unverzügliche Freigabe für die grosse Mehrheit der Vermögenswerte

Die vom Bundesrat angeordnete Sperrung lief in der Nacht vom 18. auf den 19. Januar 2021 um Mitternacht aus, weil sie ihre gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren erreicht hat. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Vermögenswerte freigegeben werden. Das Auslaufen der bundesrätlichen Sperrung hat keine Auswirkungen auf Vermögenssperrungen, die von den Justizbehörden in nationalen Straf- und Rechtshilfeverfahren angeordnet wurden. Ein grosser Teil der Vermögenswerte wurde zweifach gesperrt: zum einen durch den Bundesrat (erste «Stufe» der Sperrung) und zum anderen durch die von den Rechtshilfebehörden angeordneten Sperrmassnahmen (zweite «Stufe» der Sperrung). Am 19. Januar 2021 fällt also die bundesrätliche Sperrung weg (erste «Stufe»), doch die überwiegende Mehrheit der Vermögenswerte bleibt im Rahmen der laufenden Rechtshilfeverfahren (zweite «Stufe») weiterhin gesperrt. 

Unerlässliche internationale Zusammenarbeit

Die justizielle Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tunesien ermöglichte den Austausch zahlreicher Beweismittel. Um jedoch weitere Vermögenswerte nach Tunesien zurückführen zu können, braucht es Einziehungsentscheide, die die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte in der Schweiz belegen, oder von den tunesischen Justizbehörden bestätigte gütliche Einigungen. Die Rückführungsaussichten hängen also von den laufenden tunesischen Strafverfahren und der justiziellen Zusammenarbeit ab.

Die Schweiz ist trotz Auslaufen der Sperrung nach wie vor gewillt, Vermögenswerte, deren unrechtmässige Herkunft festgestellt wurde, zurückzuführen. Sie wird den Prozess zur Rückführung dieser Gelder weiterhin unterstützen.

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