Faire Verfahren und Schutz der Menschenrechte in UNO Antiterror Sanktionen

Die Schweiz unterstützt die Staaten und die internationalen Organisationen bei der Bekämpfung des Terrorismus. Sie arbeitet diesbezüglich insbesondere mit der UNO und dem Europarat zusammen. Sie setzt sich dafür ein, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bei der Bekämpfung des Terrorismus beachtet werden und engagiert sich insbesondere für eine laufende Verbesserung der Verfahrensrechte von Betroffenen der Antiterror-Sanktionen der UNO.

Der UNO-Sicherheitsrat hat den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus mit der Resolution 1267 und Folgeresolutionen verschiedene Sanktionen auferlegt. Dazu gehören die Einfrierung von Vermögenswerten, Reisebeschränkungen sowie ein Waffenembargo gegen natürliche sowie juristische Personen (z.B. Unternehmen), die einer Verbindung mit Al-Qaida oder dem islamischen Staat (Da’esh) verdächtigt werden. Die Schweiz setzt die Sanktionen seit dem 3. Oktober 2000 um.

UNO Resolution 1267 (1999) (en)

Langjähriges Schweizer Engagement für die Rechte sanktionierter Personen

Seit 2005 engagiert sich die Schweiz zusammen mit einer Gruppe gleichgesinnter Staaten für die Verbesserung der UNO Sanktionsverfahren. Folgende Länder sind Teil der Like-Minded Gruppe: Deutschland, Belgien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Finland, Irland, Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Österreich,Schweden und Schweiz. Diese Gruppe unterbreitet dem Sicherheitsrat regelmässig Vorschläge.

Verschiedene nationale und regionale Gerichte sowie Parlamente kritisierten den mangelnden Rechtsschutz ebenfalls. Seither unterbreiteten die Schweiz und die Gruppe der gleichgesinnten Staaten dem Sicherheitsrat regelmässig Vorschläge zur Stärkung der Menschenrechte im Rahmen der UNO-Sanktionen.

Ombudsperson für die Rechte von sanktionierten Personen

Für die Streichung von der Sanktionsliste gab es lange kein hinreichendes Verfahren. Insbesondere fehlte ein Mechanismus, mit dem die Betroffenen ihre Aufnahme in die Liste von einer unabhängigen und unparteiischen Instanz überprüfen lassen konnten.

Am 17. Oktober 2009 hat der UNO-Sicherheitsrat mit der Resolution 1904 das Büro der Ombudsperson geschaffen, an welche sich Personen wenden können, die auf der Al-Qaida Sanktionsliste des UNO-Sicherheitsrats stehen. Die Ombudsperson nimmt Anträge von Personen entgegen, die ihre Streichung von der Sanktionsliste anstreben, und gibt dem Sanktionsausschuss diesbezüglich Empfehlungen ab.

Für ein sog. De-Listing brauchte es zunächst einen Konsensentscheid im Sanktionsausschuss. Seit dem 17. Juni 2011 (Resolution 1989) kann die Ombudsperson dem Sanktionsausschuss die Streichung eines Eintrags empfehlen. Das Konsenserfordernis wurde umgekehrt, d.h., eine Empfehlung der Ombudsperson auf Streichung eines Eintrags wird automatisch wirksam, wenn der Ausschuss nicht im Konsens anders entscheidet. Gibt es keinen Konsens, kann jedes Mitglied des Ausschusses die Überweisung an den Sicherheitsrat verlangen.

Die Schweiz begrüsst die Verbesserungen des bisherigen Verfahrens. Dadurch wird den Rechten des Einzelnen auf internationaler Ebene vermehrt Rechnung getragen und die Legitimität des Sanktionssystems der UNO verstärkt. Die Schweiz setzt sich weiterhin für Verbesserungen ein insbesondere für die Sanktionsregime die keine Ombudsperson haben.  Mit einem Brief der gleichgesinnten Staaten an den UNO Sicherheitsrat am 11. Juni 2021 wird die Schaffung eines unabhängigen überprüfungsmechanismus für die anderen Sanktionsregime gefordert.

Letzte Aktualisierung 22.03.2023

EDA Direktion für Völkerrecht (DV)

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CH – 3003 Bern

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