Bern, Medienmitteilung, 18.10.2010

Am 18. Oktober 2010 unterzeichnete Botschafter Valentin Zellweger, Direktor der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, im Namen des Bundesrats ein bilaterales Abkommen mit Frankreich und ein trilaterales Abkommen mit Frankreich und dem CERN. Darin wird das anwendbare Recht für Unternehmen, die auf dem Gelände des CERN tätig sind, sowie für deren Personal geregelt.

Das Gelände der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit Sitz in Genf liegt sowohl auf schweizerischem als auch auf französischem Boden. In einem von der Schweiz und Frankreich 1965 unterzeichneten Abkommen wurden die Modalitäten über die Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet geregelt. Gemäss dem in diesem Abkommen verankerten Territorialprinzip gilt das schweizerische Recht auf dem in der Schweiz gelegenen und das französische Recht auf dem in Frankreich gelegenen Gelände.   

Im Rahmen seiner Tätigkeiten arbeitet das CERN mit zahlreichen Unternehmen zusammen, die gleichzeitig Dienstleistungen für das CERN auf schweizerischem und französischem Boden erbringen. Sie sind also gezwungen, bei der Ausführung ein und desselben Leistungsvertrags zwei unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt.  

Um das zu korrigieren, ist die Vereinbarung von 1965 durch die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich geändert worden. Das neue Abkommen sieht vor, dass bei einem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem CERN für die Angestellten des Unternehmens, die für die Ausführung des Vertrags zuständig sind, das Recht gilt, das für die vom Gaststaat entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet zur Anwendung kommt, in dem voraussichtlich der Grossteil der im Rahmen des Vertrags vereinbarten Leistungen erbracht wird. In diesem Sinn wendet das Unternehmen in den entsprechenden Rechtsgebieten unabhängig vom Arbeitsplatz des einzelnen Arbeitnehmers ein einziges Recht an. Die übrigen Rechtsbereiche unterliegen weiterhin dem Territorialprinzip. Ein Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich und dem CERN legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Prinzips fest.  

Die zwei am 18. Oktober 2010 unterzeichneten Abkommen werden den beiden Räten zur Genehmigung unterbreitet.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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